Viertes Reich 16. Juni 2002

Universitätsgesetz (UniG)


§ 1

Die deutsche Universität vereinigt die hergebrachten wie die neu sich entwickelnden Studiengänge der akademischen Berufe mit den Wissenschaftskollegien, an denen nach dem dualen Prinzip durch Teilnahme an der Forschung nur Wissenschaftler ausgebildet werden.

§ 2

Die deutsche Universität ist wie die deutsche Schule dreigliedrig. Sie unterteilt sich in

  1. Grundstudium,
  2. Hauptstudium und
  3. Kolleg-Studium.

Akademische wie wissenschaftliche Studenten teilen das Grundstudium in den Fachbereichen der Universität; sie müssen in einer Zwischenprüfung den Erwerb der Grundlagen der von ihnen studierten Wissenschaften nachweisen. Das Hauptstudium führt die akademischen Studenten zum akademischen Beruf mit der Magister-, Diplom- oder Lehramtsprüfung als Abschluß. Die Kolleg-Studenten oder Wissenschaftslehrlinge müssen sich spätestens mit der Zwischenprüfung einen Meister unter den Forschungsprofessoren der Wissenschaftskollegien suchen, an dessen Forschungsvorhaben sie zu beteiligen sind oder der die Fachaufsicht über studentische Forschungsprojekte, die dem jeweiligen Wissenschaftskolleg einzugliedern sind, ausübt. Das Kolleg-Studium wird mit der Doktorprüfung abgeschlossen, die auf einer eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit als Gesellenstück beruht.

§ 3

Akademische Studenten können nach einem sehr guten Abschluß ihres Studiums und persönlicher Umorientierung auf die reine Wissenschaft ein zweijähriges Graduiertenstudium an einem Kolleg anschließen und mit der Doktorprüfung abschließen.

§ 4

Universitätsprofessuren unterteilen sich in Lehrprofessuren vorwiegend für das Grundstudium, in Hauptprofessuren mit den herkömmlichen Aufgaben in Forschung und Lehre, vorwiegend für das Hauptstudium der akademischen Studenten, sowie in die Forschungsprofessuren der Wissenschaftskollegien, denen die Beteiligung an der Lehre freigestellt ist.

§ 5

Habilitierte Gymnasialprofessoren können ihre Lehrpflicht als Privatdozenten an den Gelehrtenschulen durch Veranstaltung von Grundstudienkursen erfüllen, die für das spätere Studium anzurechnen sind. Ebenso können sie ihre Planstelle in eine halbe Gymnasialprofessur und eine halbe Lehrprofessur aufteilen. Eine Berufung durch die Universität ist nicht nötig.

§ 6

Andere Universitätsabschlüsse als der Magister, das Diplom, das Höhere Lehramt und der Doktor sind im Deutschen Reich nicht anerkannt. Die Habilitation ist die wissenschaftliche Meisterprobe; sie kann als wissenschaftliches Großwerk oder kumulativ abgelegt werden; sie ist Regelvoraussetzung zur Berufung auf eine Universitätsprofessur.

§ 7

In jeder deutschen Universität sind ihre Wissenschaftskollegien als Philosophische Fakultät verbunden. In jeder Philosophischen Fakultät haben deren Kollegien die Aufgabe, die wissenschaftlichen Theorien zur Philosophie zu führen, – die Naturwissenschaften zur Naturphilosophie und die Geisteswissenschaften zur Geistesphilosophie. Den Philosophischen Fakultäten ist aufgetragen, die Wissenschaften aus ihrem ungebildeten Zustand herauszuführen und in den Kreis des gebildeten Wissens, das sich selber mitteilen und in die Ordnung der Dinge einfügen kann, zu erheben; sie haben beständig an der Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften zu arbeiten.

§ 8

Das Deutsche Kolleg ist der geistige Zusammenschluß von Volk und Philosophie und fungiert als Generalstab der Philosophischen Fakultäten im Deutschen Reich. Das Deutsche Kolleg hat ein eigenes Berufungsrecht. Es vereint in sich Vertreter der deutschen philosophischen Wissenschaft mit unabhängigen Köpfen aus dem Volk. Es veranstaltet eigene Generalstabslehrgänge des deutschen Geistes.

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