Viertes Reich 16. Juni 2002

So­zi­al­ord­nungs­ge­setz (SozOG)


§ 1

Die soziale Ordnung im Deutschen Volke auf dem Boden des Deutschen Reiches andauernd zu gewährleisten, ist Aufgabe dieses Gesetzes. Kultus, Bildung, Wirtschaft und Öffentlichkeit sind durch Sondergesetze so zu ordnen, daß sie mit ihren Möglichkeiten diesem Ziele dienen. Das Sozialordnungsgesetz normiert die innere Verfassung der bürgerlichen Gesellschaft als dem Besonderen Stand.

§ 2

Soziale Ordnung herrscht, wenn jeder Deutsche und jede Gemeinschaft im Deutschen Volke in ihren Stand gesetzt sind, jeder Stand über die ihm nötigen Mittel verfügt und alle Stände zusammen insofern den Mittelstand bilden. Ist die soziale Ordnung in diesem Sinne nicht oder nicht vollständig gegeben, hat sie der Gesetzesvollstrecker durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen umgehend herzustellen.

§ 3

(1) Jeder Deutsche wird in die Deutsche Volksgemeinschaft einbezogen und in ihr mit mindestens einem Ehrenamt betraut. Unterhalb dieser höchsten und souveränen Gemeinschaft hat sich jeder Deutsche nichtsouveränen Gemeinschaften in seinem Volke anzuschließen.

(2) Jeder Deutsche wird in den Stand gesetzt, der seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht.

(3) Das Proletariat ist aufgehoben.

(4) Nach dem Abschluß der Berufsausbildung, spätestens jedoch im Alter von 28 Jahren, hat jeder Deutsche in den Ehestand oder einen Eheersatzstand (Orden) und in den Mittelstand oder Mittelbeteiligungsstand einzutreten.

(5) Wer mit vollendetem 28. Lebensjahr nicht in den Ehestand getreten ist, wird in den Stand der Alleinstehenden als Eheersatzstand aufgenommen und tritt in einen Orden seiner Wahl ein, worin er nach Maßgabe der ersparten Ehe- und Familienpflichten die Ordenspflichten zu erfüllen hat. Inhalt und Umfang der Ordenspflichten und der aus ihnen folgenden Rechte regelt das Reich durch Rechtsverordnung und in deren Rahmen der Orden durch eigene Ordensregeln. Beide Ordnungsebenen regeln die wechselseitige Solidarität unter den Standesgenossen und die Dienste, die der Eheersatzstand gegenüber dem familiären Stand leistet.

(6) Arbeitnehmer, die das 28. Lebensjahr vollendet haben, werden in den Mittelbeteiligungsstand aufgenommen. Sie erhalten fünf Prozent ihres Arbeitslohnes als Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers. Dieser Lohnteil bleibt steuer- und abgabenfrei.

(7) Der Mittelbeteiligungsstand von Arbeitnehmern ab dem 28. Lebensjahr muß spätestens vom 30. Lebensjahr an durch den Eintritt in den Mittelstand ergänzt werden. Dieser erfolgt durch Erwerb eines Grundrechtes, das dem Arbeitnehmer den Rückzug von der abhängigen marktwirtschaftlichen in die unabhängige eigenwirtschaftliche Unterhaltsweise ermöglicht.

(8) Proletarische (produktionsmittellose) Arbeitskräfte sollen vom vollendeten 30. Lebensjahr an am Arbeitskräftemarkt nur dann angeboten, nachgefragt und gemietet werden, wenn es sich um anerkannte und vorläufig nicht vermeidbare Sozialfälle handelt.

§ 4

Der Mittelstand ist der Gemeinschaftsstand aller deutschen Familien und ihrer Verbände sowie aller Orden. Alle Angehörigen des Mittelstandes verfügen über das Grundrecht als der Grundlage eines Eigenbetriebes.

§ 5

(1) Das Grundrecht ist der Mindestbesitz einer Familie an Grund und Boden.

(2) Ein als Grundrecht dienender Grundbesitz ist nur dann veräußerbar, wenn der Verkäufer gleichzeitig in ein anderes Grundrecht oder zeitweises Grundersatzrecht eintritt, so daß er nicht zum Proletarier wird.

(3) Das Grundrecht ist frei von Erbschaftssteuer.

(4) Das Grundrecht schließt das Wohnrecht, das Recht auf einen Eigenwirtschaftsbetrieb (Selbstversorgungsgewerbe) und die entsprechenden wohnlichen und gewerblichen Baurechte ein.

(5) Über das standesgemäße und zulässige Ausmaß der Bebauungsrechte auf dem Grundrecht entscheidet die Sozialpolizei durch Anordnungen im Rahmen der vom Reich erlassenen Rechtsverordnungen.

(6) Reichsdeutsche, die noch nicht über den Mindestbesitz an Grund und Boden verfügen und also noch ohne Grundrecht sind, genießen ein absolutes Vorkaufsrecht an allen grundrechtsfähigen Immobilien.

(7) Ausländer dürfen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches kein Grundeigentum erwerben.

§ 6

Der Sozialpolizei obliegt die Durchsetzung der Sozialordnung. Die Sozialpolizei erfüllt die Aufgaben von Baupolizei, Raumordnungsbehörden, Wohnungsämtern, Sozialämtern, Standesämtern und der Gewerbeaufsicht über Selbstversorgungsbetriebe.

§ 7

Selbstversorgungsbetriebe dienen dem Ertrag und dem Erwerb von Eigenbedarfsgütern und Eigenbedarfsdiensten. Die Überschußerzeugnisse dürfen am Markt veräußert werden.

§ 8

(1) Die Familie als Keimzelle des Volkes steht unter dem besonderen Schutze der staatlichen Gemeinschaft und genießt die Unterstützung durch die Orden der Alleinstehenden.

(2) Arbeit außer Haus, ob selbständige oder unselbständige, ist ehelichen Müttern kleiner Kinder bis zu deren 12. Lebensjahr untersagt. Einrichtungen zur ganztägigen Kinderbetreuung sind alleinerziehenden Müttern (oder Vätern) im ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personenstand, die auf außerhäusliche Erwerbsarbeit angewiesen sind, vorbehalten.

(3) Die Ehe ist ein Amt. Aufgabe dieses Amtes ist es, durch eigene wohlerzogene Kinder das Deutsche Volk leben und gedeihen zu lassen. Das Reich gewährt jungen deutschen Ehepaaren Familienstandsdarlehen. Mit den vier ersten Kindern wird je ein Viertel des Familienstandsdarlehens getilgt. Ehescheidungen sind verboten, solange noch ein Kind des Ehepaares nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Familie besitzt ihr Vermögen und ihr Einkommen zur gesamten Hand. Im Falle der erlaubten Scheidung kann Realteilung vorgenommen oder das Familienvermögen und der Eigenbetrieb als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts fortgeführt werden.

(5) Familien sind deutsch, wenn beide Ehepartner deutsch sind und deutsche Kinder aufziehen. Ist ein Elternteil fremdvölkisch, gilt die Ehe als ausländisch. Hat ein deutsches Ehepaar ein fremdvölkisches Kind adoptiert, gilt nur die Ehe als deutsch, die Familie aber als ausländisch und das deutsche Familienrecht findet auf sie keine Anwendung. Fremdvölkische Adoptivkinder deutscher Ehepaare bedürfen zusätzlich einer eigenvölkischen Pflegefamilie, die ihnen die angestammte Kultur nahebringen. Fremdvölkische Adoptivkinder deutscher Ehepaare gelten staatsrechtlich als ausländische Schutzgenossen des Deutschen Volkes. Die Adoption fremdrassischer Kinder ist deutschen Ehepaaren untersagt. Deutsche Waisenkinder dürfen weder fremdrassisch noch fremdvölkisch adoptiert werden.

(6) Bei der Besetzung von staatlichen Planstellen oder privaten Dauerarbeitsplätzen kommen grundsätzlich nur Deutsche in Frage und ist bei annähernd gleicher Eignung den Ernährern vollständiger Familien der Vorzug zu geben.

(7) Ehegatten dürfen nicht gleichzeitig im Staatsdienst stehen, können sich aber eine Planstelle teilen.

§ 9

(1) Die von der Sozialordnung erlaubten Siedlungsformen sind:

  1. das Einzelgehöft als Wohnsitz inmitten des familiären Herstellungsraumes,
  2. das Dorf als Ansiedlung eines Familienverbundes oder einer Gemeinde inmitten der Gemarkung als gemeindlichem Herstellungsraum,
  3. die Gasse als Feldrandsiedlung eines Herstellungsfeldes,
  4. das Wohngartenbaugebiet und
  5. das Wohngewerbegebiet.

(2) Die von der Sozialordnung nicht erwünschte und nur im beschränkten Maße zu erlaubende Siedlungsform ist die Stadt als Marktansiedlung.

(3) Reine Wohngebiete sind die Siedlungsform des proletarischen Zeitalters und eine Anomie im Sinne der Sozialordnung. Zulässig ist diese Siedlungsweise nur für den proletarischen Lebensabschnitt der Arbeitnehmer bis zum 30. Lebensjahr, für Sozialfälle und für Pflegefälle.

(4) Mietwohngebiete, die um je ein Kleingarten- und Kleingewerbegebiet erweitert wurden, sind eine hinreichende Siedlungsform im Sinne der nachproletarischen und eigenwirtschaftlichen Sozialordnung.

§ 10

(1) Sozialfälle sind jene Deutschen, die

  1. weder den Ehe- noch den Ordensstand erreichen, die
  2. keine eigenwirtschaftliche Existenz sich aufbauen können und so im proletarischen Arbeitnehmerstatus verharren, die
  3. keinen marktwirtschaftlichen Unterhalt finden und im subproletarischen Status des Arbeitslosen verharren und die
  4. aus Alters-, Krankheits- oder Invaliditätsgründen gänzlich arbeitsunfähig sind und weder Unterhalt aus eigenem Vermögen noch durch Familie oder Familienersatz finden.

(2) Sozialfälle nach Absatz (1) Punkt 1 und Punkt 2 unterliegen der sozialpolizeilichen Beratung. Liegen rechtsverordnungsgemäße Voraussetzungen persönlicher Art vor, werden sie durch Hoheitsakt und mit Staatshilfe in den Mittelstand versetzt.

(3) Sozialfälle nach Absatz (1) Punkt 3 werden durch Wirksamwerden des Rechts auf Arbeit im Staatsarbeitsdienst angestellt und ihrer Berufsausbildung entsprechend entweder eingesetzt oder in Bereitschaftsdienst oder nur in Dienstbereitschaft gehalten, wofür sie bei nachgewiesener Bedürftigkeit mit dem Sozialhilfesatz versorgt werden.

(4) Sozialfälle nach Absatz (1) Punkt 4 bekommen bei nachgewiesener Bedürftigkeit die arbeitslose Sozialhilfe.

(5) Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Offenlegung der Besitzverhältnisse gegenüber der Sozialpolizei.

(6) Deutsche, die keine Sozialfälle und nicht bedürftig sind, aber keine sinnvolle Arbeit haben, können gegenüber dem Reich das Recht auf Arbeit geltend machen. Sie müssen dann im staatlichen Arbeitsdienst angestellt werden.

(7) Wird das Reich selber zum Sozialfall, kann es den Staatsdienst ganz oder teilweise auf den Staatsarbeitsdienst zurücksetzen. Die Besoldung ist dann der Sozialhilfesatz, somit an die Voraussetzung der Bedürftigkeit gebunden und kann auch in Naturalien erfolgen.

§ 11

Das Deutsche Reich gebietet Diskriminierung. Diskriminierung ist die abwertende Unterscheidung des Bösen vom Guten, des Häßlichen vom Schönen, des Schädlichen vom Nützlichen, des Fremden vom Eigenen, des Unrechts vom Recht. Das Gebot der Diskriminierung schützt die soziale, wirtschaftliche, kultische und rechtliche Ordnung. Seine Verletzung ist strafbar (vgl. § 15 StErG).

§ 12

(1) Der Arbeitslosenstand ist aufgehoben. Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung entfällt.

(2) Der Ruhestand ist aufgehoben. Die Beitragspflicht zur Rentenversicherung entfällt.

Deutsches Kolleg
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