Viertes Reich 16. Juni 2002

Schulgesetz (SchulG)


§ 1

Die deutsche Schule gliedert sich in

  1. Grundschule (Volksschule),
  2. Hauptschule und
  3. Höhere Schulen.

Letztere unterteilen sich in Realschulen, Oberrealschulen und Gelehrtenschulen.

§ 2

Alle deutschen Kinder besuchen vom sechsten Lebensjahr an für vier Jahre die deutsche Volksschule, worin sie das Lesen und Schreiben der deutschen Muttersprache erlernen und mit anderen, ausschließlich deutschen Kindern die deutsche Volksgemeinschaft in Gedicht, Lied, Bild und Tanz erfahren. Die deutsche Volksschule hat einen rein poetischen Charakter. Das Auswendiglernen deutscher Gedichte und Volkslieder als den Grundmitteln zur Erzeugung des Gefühls der deutschen Volksgemeinschaft ist die Hauptbeschäftigung in der Volksschule. In der Volksschule gibt es noch keinen Schüleraustausch mit fremden Nationen.

§ 3

Die absolute Mehrheit der deutschen Schulkinder besucht vom zehnten Lebensjahr an für vier Jahre die deutsche Hauptschule, worin sie den Grundstock des in der Volksschule Erlernten ausbauen und das natur- und sozialwissenschaftliche Grundlagenwissen erwerben, insofern es für ein praktisches und tatkräftiges Leben allgemein dienlich ist. Der Hauptschulabschluß erfolgt am Ende des achten Schuljahres. Danach hat jeder deutsche Jugendliche das Recht auf eine Lehrstelle. Hauptschulabsolventen können auch unmittelbar nach zweijähriger Fachschule die mittlere Fachreife erwerben. Kinder, die geistig oder seelisch irreparabel eingeschränkt oder körperlich ernsthaft behindert sind, besuchen die Sonderschule und vom vierzehnten Lebensjahr an die Sonderberufsausbildung im Staatsarbeitsdienst.

§ 4

Die mittlere technische und sprachliche Intelligenz der deutschen Schulkinder besucht vom zehnten Lebensjahr an für sechs Jahre die Realschule entweder in deren technischem oder neusprachlichem Zweig. Realschulabsolventen haben das Recht auf eine Lehrstelle, können aber auch unmittelbar nach zweijähriger Fachoberschule das Fachabitur erwerben.

§ 5

Eine Minderheit, die gehobene naturwissenschaftliche und sprachlich-musische Intelligenz der deutschen Schulkinder, höchstens aber zehn Prozent eines Jahrganges, besucht vom zehnten Lebensjahr an für acht Jahre die Oberrealschule in ihrem naturwissenschaftlichen oder neusprachlich-musischen Zweig. Sie werden von Studienräten unterrichtet. Das Abitur als Oberrealschulabschluß ist Zugangsvoraussetzung zu den universitären Berufsstudiengängen.

§ 6

Eine kleine Minderheit, die hohe Intelligenz der deutschen Schulkinder, höchstens aber fünf Prozent eines Jahrganges, besucht vom zehnten oder ausnahmsweise einem früheren Lebensjahr an für acht Jahre die Gelehrtenschule, in der die alten Sprachen, die deduktive Lehrmethode und die theoretische Ausrichtung des Unterrichts obligatorisch sind. Die Gelehrtenschule ist die Schule von Wissenschaftlern (Wissenschaftsräten) für künftige Wissenschaftler und wird mit der Kolleg-Reife abgeschlossen. Sie vermittelt den gesicherten Kernbestand der wichtigsten Wissenschaften. Von den Gelehrten, die an Gelehrtenschulen lehren, wird in ihrem Fachgebiet gymnasiale Forschung erwartet. Sind sie darin erfolgreich oder haben sie sich an einer Universität habilitiert, werden sie vom Wissenschaftsrat zum Gymnasialprofessor befördert. Die Kolleg-Reife ist Zugangsvoraussetzung zum Studium an den Wissenschaftskollegien der Universitäten.

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