Viertes Reich 16. Juni 2002

Öffentlichkeitsgesetz (ÖffG)


§ 1

Es ist Zweck dieses Gesetzes, Volk und Reich vor der Manipulation seines Willens, vor der Verbiegung der öffentlichen Meinung, vor dem Mißbrauch von Informationen und Meinungen, insofern dies alles durch besondere Veröffentlichungsmittel (Medien) verstärkt wird, zu schützen.

§ 2

Jeder Deutsche hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich dafür besonderer Mittel der Veröffentlichung zu bedienen. Jeder Deutsche hat ferner das Recht, sich aus Nachrichtenquellen, die nicht ausdrücklich als Reichsgeheimnisse qualifiziert sind, frei zu unterrichten und darüber öffentlich zu berichten.

§ 3

Jeder Deutsche hat das Recht, seine Meinung in einer Gemeinschaft zu äußern und zu diesem Zwecke öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel zu veranstalten oder sich ihnen anzuschließen. Die öffentliche Versammlung darf auch als Aufmarsch vonstatten gehen. Auflagen betreffs der öffentlich zu äußernden Meinungen sind unstatthaft. Die Reichsbehörden sind verpflichtet, offene Plätze oder geschlossene Räume für öffentliche Versammlungen bereitzustellen.

§ 4

(1) Medien sind Veröffentlichungsmittel eigenwirtschaftlicher oder Veröffentlichungsunternehmen marktwirtschaftlicher Art.

(2) Eigenwirtschaftliche Betriebe machen keinen Unterschied zwischen inhaltlicher Verantwortung und Medieneigentümer. Der eigenwirtschaftliche Medieneigentümer darf den Inhalt und die Form der Veröffentlichung bestimmen. Er allein haftet für den Medieninhalt.

(3) Marktwirtschaftliche Veröffentlichungsunternehmen müssen Mediengehalt und Medieneigentum trennen. Dem Medieneigentümer obliegt die kaufmännische Unternehmensführung, der Redaktion die Gestaltung des Medieninhalts.

(4) Die Redaktionen marktwirtschaftlicher Veröffentlichungsunternehmen müssen als Genossenschaft aller Redaktionsmitarbeiter organisiert sein. Sie handeln mit der kaufmännischen Unternehmensführung den Gehaltsfond aus, den sie dann selber verwalten und aufteilen.

(5) Die Redaktionsgenossenschaft darf von der kaufmännischen Führung des Medienunternehmens keine Weisungen entgegennehmen. Redaktionsgenossenschaften haften mit ihren Genossenschaftsanteilen für alle schadens- und strafrechtlichen Folgen der Medieninhalte.

§ 5

Journalismus und Kapital sind getrennt. Das Kapital hat keine Meinungsfreiheit. Wirtschaftspolitische Einflußnahme ist ihm untersagt. Der Versuch solcher Einflußnahme gilt als Erschleichung von Souveränitätsrechten und wird als Usurpation gemäß § 4 (1) des Strafergänzungsgesetzes bestraft.

§ 6

Marktwirtschaftliche Unternehmen haben das Recht auf Meinungsäußerung zu Fragen ihres technischen Fachgebietes. Kaufmännische Meinungsäußerungen gehören in die unternehmerische Privatsphäre und stellen in der Öffentlichkeit eine Datenverschmutzung dar. Sie wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

§ 7

Niemand darf in der Öffentlichkeit eigene oder fremde Privatangelegenheiten ausbreiten. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

§ 8

Werbung als Teil des Veröffentlichungswesens unterliegt dem Gebot des zurückhaltenden Anstandes und der ruhigen Sachlichkeit. Nur prozeß- und produktbezogene Marktwirtschaftswerbung ist erlaubt.

§ 9

(1) Marktschreierei ist verboten. Ferner sind verboten Werbeveröffentlichungen, die

  1. moralische oder religiöse oder weltanschauliche Aussagen enthalten oder auf sie anspielen, die
  2. politische oder geschichtliche Aussagen enthalten oder auf sie anspielen, die
  3. Darstellungen von Gewalt oder Aussagen über Gewalt oder Anspielungen auf den menschlichen Gewalt- und Kampftrieb enthalten und die
  4. Darstellungen von Sexualität oder Aussagen über Sexualität oder Anspielungen auf den menschlichen Geschlechtstrieb enthalten.

(2) Verboten sind Werbeveröffentlichungen, die Bezüge oder Assoziationen zu persönlichen oder sachlichen Gebieten herstellen, die mit dem angebotenen Gut oder Dienst nicht unmittelbar zusammengehören.

(3) Verboten sind Werbeveröffentlichungen, die einen sachfremden Bekanntheitstransfer verwenden und Einrichtungen oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Werbeinhaltsträger oder als Darsteller der Werbebotschaft benützen.

§ 10

Im Deutschen Reich ist in der Öffentlichkeit stets die deutsche Sprache zu verwenden. Ausnahmen ordnet das Reich an. Deutsch darf in Veröffentlichungen nur in einwandfreiem Schriftdeutsch gesprochen und in altbewährter Rechtschreibung geschrieben werden. Dies gilt auch für Produkt- und Firmennamen. Zuwiderhandlungen werden gegenüber redaktionellen Veröffentlichungen mit gebührenpflichtigen Abmahnungen, gegenüber Firmen und ihren Werbern mit Geschäftsstillegungen von sechs Tagen bis zu sechs Monaten geahndet.

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Deutsches Kolleg
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