Viertes Reich 16. Juni 2002

Kunstgesetz (KunstG)


§ 1

Das Deutsche Reich schützt die deutsche Kunst. Die deutsche Kunst ist geschützt, indem ihr der deutsche Raum allein vorbehalten bleibt, schädliche Fremdeinflüsse von ihr ferngehalten werden und ausschließlich deutsche Künstler gefördert werden dürfen. Deutsche Kunst ist das zur Anschauung gebrachte Denken des absoluten Geistes des Deutschen Volkes.

§ 2

Künstler ist, wer Werke der schönen Kunst, in denen die Wahrheit scheint, schafft. Die schönen Künste sind die darstellenden Künste (Baukunst, Bildhauerkunst, Malkunst), die tönende Kunst (Tonsetzkunst) und die redende Kunst (Dichtkunst). Kunstdarsteller ist, wer geschaffene Kunstwerke vergegenwärtigt oder aufführt (Musiker, Schauspieler). Kunstsekundärdarsteller ist, wer Kunstdarstellungen arrangiert oder organisiert (Regisseure, Intendanten).

§ 3

Kunstförderung wird im Grundsatz nur den schaffenden Künstlern gewährt. In kunstpolitisch wohlbegründeten Fällen können auch Kunstdarsteller und Kunstsekundärdarsteller gefördert werden. Ihr Anteil an der Gesamtförderung des Kunstlebens darf aber niemals ein Drittel übersteigen.

§ 4

Übersteigt der Förderungsbedarf der Kunstdarsteller und Kunstsekundärdarsteller seinen nach § 3 zulässigen Anteil am gesamten Kunstförderungsvolumen, ist der Kunstbetrieb entweder als reiner Marktwirtschaftsbetrieb weiterzuführen oder in den staatlichen Arbeitsdienst zu übernehmen.

§ 5

Kunstförderung ist unstatthaft, solange es obdachlose oder arbeitslose Deutsche gibt.

Deutsches Kolleg
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