Viertes Reich 3. Juni 1998

Grundkurs Politologie


Inhalt

Wenn die politischen Analphabeten ein Volk bevormunden, wie es heute mit den Deutschen in den deutschen Staaten der Fall ist, dann schmarotzt die politische Unfähigkeit an der geschichtlich erarbeiteten Substanz des Volkes. Die politische Substanz eines Volkes ist aber eine und die selbe Produktivkraft wie seine wirtschaftliche und seine seelische Substanz auf den Stufen materieller, geistiger und pädagogischer Produktion und zudem die Fähigkeit ihrer gesellschaftlichen Reflexion. Die regierende Dummheit hat keinen Begriff des Politischen und hängt dem Aberglauben an, die Gesellschaft könne handeln, will aber nichts wissen von den Gemeinschaften, die handeln können, und besonders will die regierende Dummheit nichts wissen von dem Volk, der souveränen Gemeinschaft, die auf Erden in ungeschmälerter Eigenverantwortung handeln kann, woran das deutsche Volk aber immer noch von einer Fremdherrschaft und ihren inländischen Handlangern mit Gewalt und Schrecken, mit Lug und Trug gehindert wird.

Die regierende deutsche Dummheit, welche die ganze Schläue der Fremdherrschaft ausmacht, hat selbstredend außer der Treue zum großen Bruder keinen Schimmer von dem Begriff des Politischen, weshalb sie nach Kräften den Besatzern – Militär- wie Zivilokkupanten – hilft, das Deutsche Reich im Koma zu halten. Sowenig sie Gemeinschaft von Gesellschaft unterscheiden können, so ahnungslos sind sie über die Politik von Krieg und Frieden, von Freund und Feind, und sie wissen schon garnicht, was linke und was rechte Politik ist. Die Vögte der Fremdherrschaft haben keine Ahnung, daß die Menschenrechte, die sie ständig im Munde führen, der Tod der Person und das Ende aller Moralität in der Welt sind, von der Sittlichkeit ganz zu schweigen. Die Regierenden wissen Staatsformen nicht von Regierungsformen und eine gerechtfertigte Regierungsbildung wie die Demokratie von einer entarteten wie dem Parlamentarismus ebensowenig zu unterscheiden, wie sie sich keine geordnete Standesvertretung (z.B. des besonderen Standes im Parlament) vorstellen können. Sie begreifen weder den legitimen Gegensatz der Klassen und ihrer Parteien im Stande der bürgerlichen Gesellschaft noch den der Fraktionen innerhalb der Vertretung dieses Standes, des Parlaments. Der Parteienstaat als sekundäre Schmarotzerklasse versteht nicht nur nichts mehr vom Staat, sondern auch nichts mehr von der bürgerlichen Gesellschaft, von der er abstammt und aus der er sich durch das Verbrechen der Selbstemanzipation entfesselt hat. So schmatzt die regierende Dummheit beim Gastmahle des Leviathan1, Kannibalen am Staate und an der bürgerlichen Gesellschaft gleichermaßen. Begleitmusik beim kannibalischen Mahle ist die monotone Beschwörung der Vernunft, wobei der Verstand verlorenging.

Daß es mit der Herrschaft der Systeme, mit der Pastoralmacht der Moderne und ihrem Nihilismus zu Ende geht, das spüren allenthalben auch deren Verteidiger. Das, was wiederkommen wird, nämlich Recht und Ordnung, haben die Hauptdarsteller des derzeitigen Zustandes zu fürchten. Anderes als Systeme und bestenfalls noch einen Systemwechsel können sich die Protagonisten des Bestehenden nicht vorstellen, vor allem keine Ordnung. Recht verwechseln sie mit Gesetz oder der sog. “normativen Kraft des Faktischen” des Juristen Georg Jellinek2. Das Recht als eigentümlicher (oder anerkannter) Besitz ist aber der substantielle Politikbegriff, das Rechtssubjekt (oder die Person) als Besitzer, der anerkannt oder Eigentümer ist, hingegen der subjektive Politikbegriff. Die Ordnung aber ist die Verortung für sich bestehender Dinge oder Sachverhalte und die Gestaltung ihres Zusammenhangs zu einem Ganzen. Anders als das System, das nur Gegensysteme oder ausgegrenzte Umwelt, aber keine innere Opposition kennt, führt die Verortung der Gegenstände und Sachverhalte in einer Ordnung zur notwendigen Opposition, also Entgegensetzung als Teil ihrer verortenden Auseinandersetzung. Der Verlauf der Auseinandersetzung mit den Entgegengesetzten, also die Opposition in der Ordnung, ist die Gestaltung der Ordnung, und die wiederkehrenden Verlaufsformen sind die Gestalt und der geistige Gehalt jeder endlichen Ordnung.

Die in diesem Grundkurs verwendete Begriffsschrift hat eine politologische Grammatik, die aus Buchstaben, Wörtern, Sätzen und diversen Satzzeichen besteht. Die Buchstaben unterscheiden sich in Großbuchstaben und Kleinbuchstaben. Die Satzzeichen, die sich in solche der Einheit, der Operation und der Reflexion aufteilen, fassen mehrere Großbuchstaben zu Wörtern oder mehrere Groß- und Kleinbuchstaben zu Sätzen zusammen; sie wären in Verbalsprachen Prädikate. Das Operationszeichen zeigt handlungs- und handlungsersatzlogische oder aussagenlogische3 Zusammenhänge zwischen Großbuchstaben oder Sätzen dieser Formelsprache. Die Reflexionszeichen zeigen gesellschaftliche Beziehungen zwischen Großbuchstaben und Wörtern. Die Reflexionszeichen formalisieren genau das, was der Philosoph Sohn-Rethel4 unter den Denkformen des Warentausches zu begreifen sich bemüht hatte.

In dieser politischen Begriffsschrift sind die Großbuchstaben K (konkrete Handlung) und A (abstrakte Handlung) die dynamischen und B (Besitz) und E (Eigentum) die statischen Begriffselemente. Die Zusammenfassung der dynamischen und der statischen Großbuchstaben mittels Klammern und Kommata ergibt die Wörter (K,A) (rechtsbildende Handlung) und (B,E) (Recht) als die Elementarbegriffe der Politik. Die Kleinbuchstaben unterscheiden sich in die Quanten x,y,z und Indikatoren p,q,r (Laufindices) sowie die Indikatorklassen g,v,c,j. Die Satzzeichen sind neben Klammern und Kommata die Produktoren →, ⇒ und die Reflektoren >, <, =, ≠, ≡, ≡,|, :=, =:, :=:, ≅ . Ein Hauptsatz in der Begriffsschrift ist die Verknüpfung von mindestens zwei Wörtern durch Produktoren oder Reflektoren. Ein Nebensatz ist die Verbindung zweier Begriffselemente (Großbuchstaben) durch Produktoren oder Reflektoren. Ein Absatz ist die Verbindung von Haupt- und Nebensätzen (Urteilen) zu einem Gedanken (Schluß). Relativsätze sind Nebensätze, die durch die aussagenlogischen Operatoren & (Konjunktion), ο (Alternative) und → (Implikation) an Hauptsätze anschließen. Der Operator der Implikation ist der Produktor, wenn er zwischen den gleich angezeigten Großbuchstaben K und B oder A und E steht.

Reflexivsätze sind Begriffselemente mit einem allein auf sie selbst angewandten Reflektor. Reflexivsätze bringen somit die Selbstreflexion eines Subjekts zum Ausdruck, wenn das Begriffselement oder der Elementarbegriff (K,A) bzw. (B,E) mit einem Gemeinschaftsanzeiger aus p oder einem Individualindex aus q belegt ist. Auch wenn Reflexivsätze nur einen Artikelindex aus r aufweisen, ist der Großbuchstabe ihr grammatisches Subjekt, der Reflektor ihr grammatisches Prädikat. Werden Reflexivsätze wie =B oder =K in Funktionalsätze =(B) oder =(K) verwandelt, dann stellt sich die Abhängigkeit der Reflektoren von ihren Begriffselementen als den Elementarkörpern dar. Der Elementarvorgang der Politik ist die Bildung eines Rechts, die Rechtschaffung (K,A) ⇒ (B,E).

Ein p-indiziertes Recht ist Rechtsgemeinschaft oder Gemeinwesen p(B,E), ein q-indiziertes ist Rechtssubjekt oder Person q(B,E) und ein r-indiziertes Recht ist Rechtsartikel oder objektives Recht (B,E)r. In dieser Reihenfolge betrachten wir den Begriff des Politischen pq(B,E)r.

Fußnoten

  1. Hans-Dietrich Sander, Das Gastmahl des Leviathan – Praefatio cenae, in: Politische Lageanalyse. Festschrift für Hans-Joachim Arndt, ed. Beismann/Klein, Bruchsal 1993.
  2. Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1913, S. 337 ff.
  3. Aussagenlogik beruht auf der Tautologie a=a und auf den zwei Werten wahr und falsch. Die Handlungslogik hingegen gehört zum Typus der intensionalen Logiken, zu denen noch die (dialektischen) Negationslogiken und die Positionslogik zählen. Für diesen Logik-Typus ist die Nicht-Tautologie a=b und die Einwertigkeit grundlegend, d.h. alle Aussagen sind wahr und geben nur die besondere Logik der besonderen Sache wieder und sind also nur XY-logie. Das Verhältnis der Fachgrammatik oder Fachzeichenlogik zur Logik der Sache selber ist das der Analogie. Politologie ist Analogie der Politik.
  4. Alfred Sohn-Rethel, Geistige und körperliche Arbeit. Zur Theorie der gesellschaftlichen Synthesis, Frankfurt/Main 1970.

I. Deduktion des Staates

Natürliche Gemeinschaften von Menschen sind als solche immer auch Kulturgemeinschaften, sie sind prozessierende Einheiten von Abstammung, Sprache und Gewohnheiten, und in geschichtlicher Zeit führen ihre Gewohnheiten zu Schicksalsgemeinschaften. Die Stufenleiter der menschlichen Gemeinschaften beginnt mit der Familie und führt über Sippe (Familienverbund), Gauschaft (Sippenverbund) und Stamm (Gauschaftenverbund) zum Volk (Stämmebund). Das Volk ist die höchste Form menschlicher1 Gemeinschaft. Nur ein Volk als reell vorfindliche Gemeinschaft kann einen Staat hervorbringen, der zwar sterblicher, aber auf Erden daseiender Gott ist und somit geschichtliche Wirklichkeit der sittlichen Idee. Ein Volk, das einen Staat gezeugt und zur geschichtlichen Wirksamkeit gebracht hat, ist nicht nur staatsbürgerlicher Verband, sondern Person, also homogenes Rechtssubjekt und damit Nation. Ihr Staat ist volksgeboren und nur sie ist reelle Nation oder Nationalstaat, im Unterschied zu den bloß formellen oder Staatsnationen mit ihren staatsgeborenen Pseudovölkern.

Eine Gemeinschaft pB wird zur Rechtsgemeinschaft oder zum Gemeinwesen p(B,E), wenn sie als Gemeinschaftsbesitzer ihrer selbst anerkannt und als ihr eigener Eigentümer pE behandelt werden muß. Jedes geschichtlich bekannte Volk ist nicht nur als einfache Rechtsgemeinschaft aufgetreten, sondern als Rechtsgemeinschaft aus Rechtsgemeinschaften, als in sich durch sich selbst unterschiedenes Gemeinwesen. Der Anfang des Staates ist der Familienstaat, in ihm sind Familien die Rechtsgemeinschaften, die die höherrangige Rechtsgemeinschaft der Sippe bilden und eine Herrscherfamilie als allgemeine oder öffentliche Familienrechtsgemeinschaft herausheben. Gleiches wiederholt sich auf der Ebene der Gauschaft, die eine öffentliche Sippe von den restlichen und sozusagen privaten Sippen unterscheidet, und es wiederholt sich beim Stammes- und beim Volksstaat. Werden Stämme als Rechtsgemeinschaften von einem Herzog personifiziert, dann ist die Versammlung der Herzöge verwandter Stämme das Volk. Der Herzog des Stammes, von dem die Initiative zur Vergemeinschaftung aller Stämme zu einem Volk und seiner Entwicklung ausgeht, wird der Herzog der Herzöge aller Stämme und damit der König des Volkes, das häufig auch mit dem Namen des regierenden Stammes benannt wird. So sind die Deutschen als Teutonen, Franken, Alemannen oder Wandalen tituliert worden, und die Deutschen in Siebenbürgen werden Sachsen, die im Banat werden Schwaben genannt.

Die Hierarchie der Gemeinschaft aus Gemeinschaften kann bezeichnet werden als:

(1) p.p.p.p oder pppp = VölkerStämmeGaueSippen.

Unterhalb des Völker-Indikators können Sippen-, Gaue- wie Stämme-Indikatoren durch die allgemeine Anerkennungsformel (4) ein öffentliches p=0 bestimmen und so einen Sippen-, Gaue- oder Stämmestaat bilden. Diese Anerkennungsformeln sind für alle Gemeinschaften gleich und bilden aus einer Menge von Gemeinschaften (p=1,2,…,n)B, die sich als Gesellschaft von Rechtsgemeinschaften (Gemeinwesen) p(B,E) verhalten, einerseits die öffentliche Rechtsgemeinschaft p=0(B,E) und andererseits die Privatrechtsgemeinschaften p≠0(B,E).

Die Anerkennungsformeln sind immer zuerst einzeln, dann besonders, dann allgemein und schließlich einzeln-allgemein (subjektiv-öffentlich). In ihnen bestimmen oder definieren sich Eigentümergemeinschaften in anderen Besitzergemeinschaften:

  • (2)
  • (p=1E:=p=2B)
  • (einzeln)
  • (3)
  • ((p=1E:=p=2B)&(p=1E:=p=3B)&…&(p=1E:=p=nB))&((p=2E:=p=1B)&(p=2E:=p=3B)&…&(p=2E:=p=nB))& … &((p=nE:=p=1B)&(p=nE:=p=2B)&…&(p=nE:=p=n-1B))
  • (besonders)
  • (4)
  • (p=1E:=p=0B)&(p=2E:=p=0B)&…&(p=nE:=p=0B)
  • (allgemein)
  • (5)
  • (p=1E:=p=0B)
  • (einzeln-allgemein)

Werden die Anerkennungsformeln im Völker-Index durchgeführt, erhält man ein Reich mit dem Unterschied des reichsbildenden Volkes (p=0)ppp zu den reichsangehörigen Völkern (p≠0)ppp. Werden die Anerkennungsformeln im Stämme-Index durchgeführt, erhält man ein Volk mit dem Unterschied des volksbildenden Stammes p(p=0)pp von den volksangehörigen Stämmen p(p ≠ o)pp. Im Gaue-Index durchgeführt ergeben die Anerkennungsformeln einen Stamm mit stammesbildendem Gau pp(p=0)p und stammesangehörigen Gauen pp(p ≠ o)p, im Sippen-Index ergibt sich der Gau mit der gaubildenden Sippe ppp(p=0) und mit den gauangehörigen Sippen ppp(p ≠ o). Häufig wird die Volkwerdung (Ethnogenese) scheitern oder unvollständig bleiben oder wieder auf die Rassenunterscheidung zurückfallen2, von der aus dann der ethnogenetische Vorgang sich erneuert. Die Völkerwerdung ist der natürliche Inhalt der Geschichte und damit ihre Naturalformation oder Naturalienbildung; die Nationwerdung der gezeugten Völker aber ist der politische Gehalt der gesamten Weltgeschichte, also ihre Verkehrsformation oder Soziablenbildung. Das Volk ist eine Besitzergemeinschaft und ein Gemeinschaftsbesitzer, als Nation aber ist das Volk zugleich eine Eigentümergemeinschaft und ein Gemeinschaftseigentümer. Die vollgültige Nation ist also ein Besitzer als Eigentümer (B,E), der auf allen Gemeinschaftsebenen pppp = VölkerStämmeGaueSippen die Unterscheidung von öffentlicher p=0 und privater p≠0 Gemeinschaft durchgeführt hat, so daß (p=0,1,2,..,n)(p=0,1,2,..,n)(p=0,1,2,..,n)(p=0,1,2,..,n) gilt.

Ein Volk kann als Nation oder eine sonstige Gemeinschaft als Gemeinwesen in politisch-geschichtliches Dasein gestellt werden, indem sie als solche anerkannt oder geschaffen wird. Die wechselseitige Anerkennung von Völkern als Nationen vollzieht sich gemäß obiger Anerkennungsformeln, wobei die Rechtsförmigkeit der Subjekte im Akt der Anerkennung selber entsteht und somit einer metaphysischen Schöpfung aus dem Nichts gleicht. Die Schaffung der Nation p(B,E) durch die rechtsbildende Handlung p(K,A) hingegen ist die selbstgenügsame (autarke) Form der politischen Gründung, in diesem Falle die Konstituierung eines reellen Völkerrechtssubjekts, also einer selbstgezeugten Nation. Die Nationsbildung

(6) p((K,A) ⇒ (B,E))

ist die Schaffung der politischen Gemeinschaft p(B,E) durch politische Gemeinschaftshandlung p(K,A) und zerfällt in die unabhängige Gemeinschaftsherstellung (Volkserzeugung)

(7) p(K → B)

durch die gemeinschaftsbildende konkrete Handlung pK und in die Gemeineigentümerbildung

(8) p(A → E)

durch die eigentümerbildende abstrakte Handlung pA des Volkes in allen seinen Gemeinschaftsebenen. Gemeineigentümerbildung kann nur auf Grundlage der dazugehörigen Gemeinschaftsherstellung erfolgen, letztere aber ohne erstere. Ob eine sich herstellende Gemeinschaft sich zugleich als eigentümerbildend und daher politisch begreift oder nicht, ist nur ein Unterschied ihres Selbstverständnisses, das die politische Anerkennung oder Nichtanerkennung durch andere Gemeinwesen entweder stärkt oder schwächt. Grundlegend im buchstäblichen Sinne ist der Akt der Gemeinschaftsherstellung bei Einnahme, Aufteilung und Einhegung eines Landes durch ein Volk. Die Inbesitznahme kann von vornherein politisch gemeint und also eigentümerbildende Handlung sein. Der eingenommene Besitz und damit der erzeugte Besitzer kann auch nachträglich anerkannt und damit selber zum Eigentümer und der Besitz zu seinem Eigentume erklärt und also auch zum Definitionsobjekt anderer Eigentümer werden.

Die staatsbildende Handlung p(K,A) der Gemeinwesen ist gemeinschaftsbildende (konkrete) Handlung pK und gemeineigentümerbildende (abstrakte) Handlung pA. Die gebildete Gemeinschaft pB ist ein Konkretum, der hergestellte Gemeineigentümer pE ein Abstraktum. Der Gemeineigentümer pE ist der Handlungswert der gemeineigentümerbildenden abstrakten Handlung pA. Der Handlungswert der abstrakten Handlung pA wird bestimmt durch Wirkung und Eifer der konkreten Handlung pK. Der Eifer der Handlungen eines Gemeinwesens ändert den Handlungswert in gleicher Richtung, die Änderungen der Wirkung des Gemeinschaftshandelns lassen den Handlungswert unberührt. Der gemeinschaftsbildende Effekt pB beider Arten der Handlungsmodifikation geht in gleiche Richtung, jedoch ist die Reichweite der Wirkung größer als die des Eifers. Der Eifer ist die Einsatzgröße der Volkskraft in ihren Gemeinschaftshandlungen, die Wirkung ist bei gegebener Einsatzgröße beobachtbar und die Wirkungsgröße der Gemeinschaftshandlungen hängt von den geschichtlichen Bedingungen ab, die die Volkskraft vorfindet, sowie von ihren Mitteln, dem Stand der Volksbildung und der Höhe des Gemeinschaftsbewußtseins.

Die Nation gibt ihren Naturalien eine Verfassung. Jede Gemeinschaft hat immer irgendeine Verfassung: ihre Form und ihren wirklichen Zustand als Realverfassung und gegebenenfalls auch eine Norm als Idealverfassung. Die Verfassung ist das, worin sich Volk, Vaterland und seine öffentliche Gewalt oder die Macht seines Staates befinden, schließlich sogar seine Sprache. Die Verfassung kann konstatiert werden, sie ist der Zustand, die Beschreibung oder die Idealisierung des Volkes und seiner Organe, Gebiete und Gewalten. Die Normierung der Verfassung ist das Verfassungsgesetz =pB, und die Gesetzesverfassung =(pB) ist die Funktionalisierung der Realverfassung für ihr Gesetz und den Verfassungsentwurf =i(pB).

Die Nation ist in innerer und in äußerer Verfassung. Die äußere Verfassung oder der auswärtige Zustand der Nation definiert sich an (:=) oder wird definiert von (=:) Nationen gemäß der einzelnen Anerkennungsformel (2). Bei gleichzeitiger und gleichräumiger Definition verdichtet sich das Bestimmungsverhalten zweier Nationen zu einer Verhandlung (:=:)

  • (9)
  • p=1(B,E) :=: p=2(B,E)
  • (internationale Verhandlung).

Erfolgreiche Verhandlungen führen zum Vertrag (≅)

  • (10)
  • p=1(B,E) ≅ p=2(B,E)
  • (internationaler Vertrag).

Der internationale Vertrag hat unbestimmtere Voraussetzungen als ein gewöhnlicher Rechtsverkehr, der immer einen expliziten oder impliziten Vertrag voraussetzt. Ein völkerrechtlicher Vertrag kann sachenrechtlich in nichts weiter als dem Austausch zweier Rechtsartikel bestehen, personenrechtlich setzt er eine übereinstimmende Willenserklärung zweier Rechtssubjekte und damit ihre Verträglichkeit voraus, also die Kontrahierung durch die Kontrahenten.

Eine Nation, die als Reich p=0 wie als Reichsfiktion i(p=0) fungiert, kann zwischen zwei Nationalstaaten p=1 und p=2 die Verhandlungen vermitteln:

  • (11)
  • p=1(B,E) :=: p=0(B,E) & p=0(B,E) :=: p=2(B,E)
  • intern. Verhandlungsvermittlung.

Das Reich kann auch den außenpolitischen Verkehr vermitteln, vollstrecken und vergesellschaften und also folgende internationale Vertragsfiguren beschreiben:

  • (12)
  • p=1(B,E) ≅ p=0(B,E) & p=0(B,E) ≅ p=2(B,E)
  • intern. Vertragsvermittlung,
  • (13)
  • p=1(B,E) ≅ i(p=0)(B,E) & i(p=0)(B,E) ≅ p=0(B,E)
  • intern. Vollstreckung,
  • (14)
  • p=0(B,E) ≅ p=1(B,E) & p=1(B,E) ≅ p=0(B,E)’
  • intern. Vergesellschaftung.

Die außenpolitische Vergesellschaftung ist eine Form der Außenpolitik eines Reiches, die dann sinnvoll ist, wenn nicht nur Wahrung, sondern auch Mehrung des Reiches stattfindet und es hinterher politisch mächtiger ist als zuvor und also p=0(B,E) < p=0(B,E)’ gilt.

Fußnoten

  1. Menschlich ist eine Gemeinschaft, insofern sie ein Ergebnis der zweiten Natur und damit der geschichtsfähigen Arbeit oder Handlung ist. Geschichtsfähige Arbeit beginnt mit dem Ackerbau, also mit der Bedienung und Pflege der Erde als vorhandenem Produktionsautomaten. Ackerbau bedeutet somit Kultur und bringt als Kultursubjekte die Völker hervor. Rassen hingegen sind keine Arbeits- und Kultur-, sondern Naturprodukte. Sie entspringen dem Ästhetizismus der ersten Natur. Hat dieser Ästhetizismus das Naturschöne der Gattung zum Regulativ der Regeneration, dann vollzieht sich Erfindung, Trennung, Erhaltung und Idealisierung der Rassen. Kommt hingegen als Zivilisationsschaden eine Ästhetik des Häßlichen auf, dann mischen und vernichten sich die Rassen. Der Rassismus als leitender Gesichtspunkt der ersten Natur wird durch die Entstehung der Völker in der zweiten Natur überwunden, kann aber durch die Ästhetik des Häßlichen in der dritten Natur, also der Zivilisation, Reflexion oder Transaktion, wieder hereinbrechen. Jede Rasse als mehr oder weniger scharf unterschiedene Abstammungsgemeinschaft überwindet sich zu einer Familie aus Völkern, die in Sprache und Schicksal durch die Leistungen der zweiten Natur, also der Kultur, sich immer mehr unterscheiden und einen sich ausdifferenzierenden Kulturkreis bilden. Jede Rasse erhebt sich in ihren Völkern von der Natur zur Kultur.
  2. So mißlang in den Vereinigten Staaten von Nordamerika der Versuch, aus den europäischen Einwanderern das neue Volk der Yankees zu bilden, seit der staatsbürgerlichen Gleichstellung der Neger nach dem Bürgerkrieg, dem Verbot deutscher Einwanderung im Jahre 1924 und der forcierten nichteuropäischen Einwanderung seitdem. Heute ist die Rasse die grundlegende Unterscheidung für amerikanische Sozialstatistiken. Nur innerhalb der indogermanischen Rasse ist in Amerika die Wiedererstehung europäischer Völker denkbar.

II. Deduktion der öffentlichen Person

Ist ein Volk Person und damit Nation geworden, stellt sich die Frage: Aus welchen Einzelpersonen besteht die Gesamtperson der Nation?

In einer Stämmenation sind die Herzöge die Einzelpersonen, aus denen das politische Volk, die Nation, sich zusammensetzt. In einer Gauenation sind es die Gaufürsten, in einem Sippenvolk die Sippenältesten und in einem Familienvolk sind die Haushaltsvorstände die einzelnen Untertanen, also die innenpolitischen Subjekte. In den Volksstaaten, den reellen Nationen, ist jeder Volksgenosse personifizierbar, also mit gesellschaftsbürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten belehnbar, insofern und solange er die entsprechenden Pflichten erfüllt. Entscheidend ist jetzt der Stand der einzelnen, natürlichen Personen, aus denen die Nation besteht, wobei es gleichgültig ist, ob dieser Einzelne Herrscher oder Beherrschter, Monarch oder Untertan, Staatsoberhaupt oder Staatsbürger ist. Der Einzelne ist als Person q(B,E) durch personbildende Handlung q(K,A), also seinen gesamten rechtserheblichen Lebensvorgang, zu erzeugen. Diese Personbildung

(15) q((K,A) ⇒ (B,E))

besteht aus Besitzerbildung

(16) q(K → B)

und Eigentümerbildung

(17) q(A → E).

Der Handlungswert der eigentümerbildenden abstrakten Handlung qA ist wie bei der Gemeineigentümerbildung durch die Wirkung und den Eifer der besitzerbildenden konkreten Handlung qK bestimmt.

Die geschaffenen Einzelrechtssubjekte q(B,E) definieren unter sich mittels der Anerkennungsformeln den Unterschied von öffentlicher Person q=0(B,E) und Privatpersonen q≠o(B,E):

  • (18)
  • (q=1E:=q=2B)
  • (einzeln)
  • (19)
  • ((q=1E:=q=2B)&(q=1E:=q=3B)&…&(q=1E:=q=nB))&((q=2E:=q=1B)&(q=2E:=q=3B)&…&(q=2E:=q=nB))&…&((q=nE:=q=1B)&(q=nE:=q=2B)& … &(q=nE:=q=n-1B))
  • (besonders)
  • (20)
  • (q=1E:=q=0B)&(q=2E:=q=0B)&…&(q=nE:=q=0B)
  • (allgemein)
  • (21)
  • (q=1E:=q=0B)
  • (einzeln-allgemein)

Zwei zusammengehörige Einzelanerkennungsformeln (q=1E := q=2B) und (q=2E := q=1B), die gleichzeitig und gleichräumig definiert werden, bilden eine Verhandlung (:=:)

(22) q=1(B,E) :=: q=2(B,E).

Erfolgreiche Verhandlungen führen zum Vertrag (≅)

(23) q=1(B,E) ≅ q=2(B,E).

Verhandlungen, die zu Verträgen geführt haben, waren Vertragsverhandlungen (:=:) → ( ≅ ).

Eine Person, die als öffentliche Person q=0 wie als öffentliche Personfiktion i(q=0) fungiert, kann zwischen zwei Privatpersonen q=1 und q=2 die Verhandlungen vermitteln:

  • (24)
  • q=1(B,E) :=: q=0(B,E) & q=0(B,E) :=: q=2(B,E)
  • öff. Verhandlungsvermittlung.

Die öffentliche Person oder ihre Fiktion kann aber auch Verträge der Privatpersonen vermitteln, vollstrecken und vergesellschaften:

  • (25)
  • q=1(B,E) ≅ q=0(B,E) & q=0(B,E) ≅ q=2(B,E)
  • öff. Vertragsvermittlung,
  • (26)
  • q=1(B,E) ≅ i(q=0)(B,E) & i(q=0)(B,E) ≅ q=0(B,E)
  • öff. Vertragsvollstreckung,
  • (27)
  • q=0(B,E) ≅ q=1(B,E) & q=1(B,E) ≅ q=0(B,E)’
  • öff. Vergesellschaftung.

Politische Vergesellschaftung ist die Selbstreflexivität des Mediums der politischen Allgemeinheit auf internationaler, nationaler und personaler Ebene; sie ist bestimmendes Charakteristikum der Neuzeit.

III. Deduktion des öffentlichen Rechts

Ist ein einzelner Besitzer Eigentümer und damit Person oder Individualrechtssubjekt geworden, stellt sich die Frage: Aus welchen einzelnen Rechtsartikeln (oder Rechten) besteht das Gesamtrecht der Person?

Die Rechtsartikel r jeder Person sind als Rechte (B,E)r durch rechtsbildende Handlungen (K,A)r zu erzeugen. Diese Rechtschaffung (Rechtsbildung)

(28) ((K,A) ⇒ (B,E))r

besteht aus Besitzbildung

(29) (K → B)r

und Eigentumsbildung

(30) (A → E)r

Der Handlungswert der eigentumsbildenden abstrakten Handlung Ar ist wie bei der Gemeineigentümerbildung durch die Wirkung und den Eifer der besitzbildenden konkreten Handlung Kr bestimmt.

Die geschaffenen Einzelrechte (B,E)r definieren unter sich mittels der Anerkennungsformeln den Unterschied von öffentlichem Recht (B,E)r=0 und Privatrechten (B,E)r≠0

  • (31)
  • (Er=1:=Br=2) oder (E1:=B2)
  • (einzeln)
  • (32)
  • ((E1:=B2)&(E1:=B3)&…&(E1:=Bn))&
    ((E2:=B1)&(E2:=B3)&…&(E1:=Bn))&…&
    ((En:=B1)&(En:=B2)&…&(E1:=Bn-1))
  • (besonders)
  • (33)
  • (E1:=B0)&(E2:=B0)&…&(En:=B0)
  • (allgemein)
  • (34)
  • (E1:=B0)
  • (einzeln-allgemein)

Zwei zusammengehörige Einzelanerkennungsformeln (E1:= B2) und (E2:= B1), die gleichzeitig und gleichräumig definiert werden, bilden eine Rechtsverhandlung (:=:)r

(35) (B,E)1 :=: (B,E)2.

Erfolgreiche Verhandlungen führen zum Rechtsverkehr (=)r

(36) (B,E)1 = (B,E)2

und sind Rechtsverkehrsverhandlungen (:=: → =)r.

Ein Recht, das als öffentliches Recht (B,E)0 wie als öffentliche Rechtsfiktion i(B,E)0 fungiert, kann zwischen zwei Privatrechten r=1 und r=2 die Verhandlungen vermitteln::

  • (37)
  • (B,E)1 :=: (B,E)0 & (B,E)0 :=: (B,E)2
  • öff. Verhandlungsvermittlung.

Das öffentliche Recht oder seine Fiktion kann aber auch Privatrechtsverkehre vermitteln, vollstrecken und vergesellschaften:

  • (38)
  • (B,E)1 = (B,E)0 & (B,E)0 = (B,E)2
  • Rechtsverkehrsvermittlung,
  • (39)
  • (B,E)1 = i(B,E)0 & i(B,E)0 = (B,E)0
  • Rechtsverkehrsvollstreckung,
  • (40)
  • (B,E)0 = (B,E)1 & (B,E)1 = ‘(B,E)0
  • Rechtsvergesellschaftung.

Die politische Vergesellschaftung durch das öffentliche Recht ist jene Form der Politik öffentlicher und privater Personen in einer Nation, die nur dann Sinn hat, wenn das jeweils eingesetzte öffentliche Recht in seinem gesamten politischen Volumen vermehrt wird und also (B,E)0 < ‘(B,E)0 gilt. In der Rechtsvergesellschaftung ist das öffentliche Recht vom Mittel zum Ausgang und Ziel des Prozesses geworden, sie ist die Selbstreflexivität des Mediums der rechtlichen Allgemeinheit auf internationaler, nationaler und personaler Ebene. Öffentlich-rechtliche Vergesellschaftung ist das bestimmende Charakteristikum der Neuzeit.

Besitz, Eigentum und Recht sind die äußere Sphäre der Besitzer, Eigentümer und Personen. Was die Person an sich ist, hat sie in ihren Rechten außer sich. Rechte existieren nur für Personen, natürliche wie juristische. Der sachenrechtliche Aspekt in einem Vertrag ist ebenso ein persönliches Verhältnis wie der personenrechtliche. Daher tritt das Recht wie der Verkehr der Rechte nie für sich allein auf, sondern als Moment des Vertrages (≅), der sich folglich aus Verträglichkeit q( ∼ ) der Personen und Verkehrlichkeit (=)r ihrer Rechte zusammensetzt:

  • (41)
  • (q=1(B,E)1q=2(B,E)2) →
  • (Vertrag)
  • ((q=1(B,E) ∼ q=2(B,E)) &
  • (Verträglichkeit )
  • ((B,E)1 = (B,E)2))
  • (Verkehrlichkeit)
  • → (q=1(B,E)2 & q=2(B,E)1)
  • (Verkehrtheit).

Die Verkehrlichkeit der Rechte (=)r hat vier Bedingungen; sind sie erfüllt, vollziehen die Personen den Rechtsverkehr:

  • (42)
  • ((B≢B2) & (E1 := B2) & E2 := B1) & (E1 = E2)) → ((B,E)1 = (B,E)2) → (B1 = B2).

Generelle Bedingung aller Transaktionen in Eigentum ist, daß alle Eigentumsgrößen identisch sind, also das Eigentum, im Gegensatz zum Besitz, nur eine Qualität darstellt. Werden daher die qualitativ unselben und in der Regel auch quantitativ ungleichen Besitze gleichgesetzt, dann bedeutet dies den wirklichen Wechsel der Besitztümer in den Händen der Besitzer, also der kontrahierenden Personen.

* * *

Hiermit sind die kategorialen Grundlagen geschaffen, den politischen Gesamtprozeß nicht nur in Staatsbegriffen, sondern auch in den Begriffen der Personen und ihrer Rechte darzustellen.

Deutsches Kolleg
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Von blu­mi­gen In­ter­pre­ta­tio­nen, blu­ti­gen Ver­wirk­li­chun­gen und blutsmäßigen Vorurteilen zugedeckt, im Au­gen­blick sei­ner deut­lichs­ten Be­stä­ti­gung, dem Un­ter­gang des Staats­kom­mu­nis­mus, für er­le­digt erklärt - un­be­grif­fen und un­voll­endet. Zeit für's DK.

Runen — Zeichen — Formeln

Gern lassen wir das Sys­tem im Glauben, alles, was außerhalb seiner ist, sei geistig nicht auf der Höhe, dumpf und rückwärtsgewandt. Sie können hier heimlich das Gegenteil erfahren: Straffe Theorie zum Deutschen Gemein­wesen von morgen!

Über die Lügenwörter

Ihnen kommt das öffentlich zugelassene Gerede gleichförmig, langweilig, ermüdend, leer oder verlogen vor? Willkommen beim Deutschen Kolleg. Lesen Sie, was wir von den Phrasen der Moderne halten.

Rassisten wider Willen

Es ist er­bar­mungs­wür­dig, vom Völ­ki­schen zum Ras­si­schen ab­stei­gen zu müs­sen. Aber was bleibt den Deut­schen üb­rig, wenn ein ent­hemm­tes Sys­tem Na­tur und Ar­beit von Jahr­tau­sen­den zer­stört? Le­sen Sie un­se­re Er­klä­run­gen ge­gen Rassen- und An­ti­ras­sen­wahn.

Zum Vierten

Die BRD als bloßes Negativ und Wachkoma des Dritten Reiches ist auf Ewigkeit gestellt, um das Deutsche Volk und die germanische Freiheit aus der Welt zu schaffen. Die BRD muß deshalb mit dem Vierten Reich beendet werden.

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