§ 1
Der Arbeitsdienst ist die Eigenwirtschaft des Deutschen Reiches. Der Arbeitsdienst gewährleistet das Recht auf Arbeit für jeden Reichsdeutschen und sichert die Vollbeschäftigung des Deutschen Volkes. Der Arbeitsdienst erzeugt alle Güter und Dienste zur Selbstversorgung von Volk und Reich. Überschüsse können am Markt veräußert werden.
§ 2
Der staatliche Arbeitsdienst ist die Großform der Eigenwirtschaft des Deutschen Volkes. Er wirkt zusammen mit allen eigenwirtschaftlichen Klein- und Mittelformen und befindet sich innerhalb der deutschen Volkswirtschaft mit deren marktwirtschaftlichem Segment in Systemkonkurrenz.
§ 3
Marktwirtschaftliche Betriebe, die insolvent geworden, aber volkswirtschaftlich notwendig sind, werden vom staatlichen Arbeitsdienst eigenwirtschaftlich fortgesetzt.
§ 4
(1) Der Arbeitsdienst ist verpflichtet, Arbeiten aller Art auszuführen und Arbeitskräften aller Qualifikationsstufen und Begabungen produktive bis kreative Tätigkeitsfelder anzubieten.
(2) Künstler oder Wissenschaftler können mit ihren Vorhaben vom Staatsarbeitsdienst in Beauftragung genommen werden.
§ 5
Der Arbeitsdienst ist verpflichtet, altersschwachen Restarbeitskräften sinnvolle und angemessene Tätigkeiten anzubieten.
§ 6
Der Arbeitsdienst ist verpflichtet, gesundheitlich ernsthaft eingeschränkten Arbeitskräften (Krüppel, Lahme, Taube, Stumme, Blinde usw.) sinnvolle und angemessene Beschäftigungen zu sichern.
§ 7
(1) Der Arbeitsdienst garantiert Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt keine Lehrstelle finden, eine ihren Fähigkeiten angemessene berufliche Ausbildung.
(2) Der Staat kann Jugendliche zur Berufsausbildung im Arbeitsdienst verpflichten. Verletzt der Jugendliche seine Pflicht zur Berufsausbildung, kann das Jugendgericht diese in der Form des Strafarbeitsdienstes anordnen.
§ 8
(1) Der Arbeitsdienst hat alle seine Arbeitsprozesse nach dem Stande des Faches mit durchschnittlicher Produktivität zu organisieren, und die Arbeitsdienstleistenden sind zu durchschnittlicher Intensität ihrer Arbeit verpflichtet. Ausgenommen sind hiervon die altersschwachen und die körperlich oder geistig behinderten Restarbeitskräfte.
(2) Der Arbeitsdienst und seine Beschäftigten haben die Pflicht zur Weiterbildung. Vernachlässigen Beschäftigte ihre Weiterbildungspflicht, können sie in der Betriebshierarchie zurückgestuft werden.