Wo vollkommene Gemeinschaftszerstörung stattgefunden hat, dort blühen die Menschenrechte. Menschenrechte sind das Armenrecht des atomisierten Individuums. Der vereinzelte Mensch, wie er heute zum Pathosträger der Zeit, zum Souverän und zur Quelle aller Rechte gemacht wird, ist aber ein bloßes Exemplar seiner Gattung, ein Mensch an sich und damit jeder Mensch. Aber der Mensch an sich, ohne jede weitere Bestimmung, ist bloß eine besondere Tierart mit auffällig entwickeltem Großhirn. Die Menschenrechte sind die Rechte dieser besonderen Tiere. Folgerichtig hat unsere Zeit, in der die Menschenrechtsideologie eine fast totale Herrschaft ausübt, als eigene geistige Leistung die Proklamation der allgemeinen Tierrechte hervorgebracht, welche in der Tat die Verallgemeinerung des Gedankens, dem Menschen kämen schon als Menschen bestimmte Rechte zu, darstellt. Die entgegengesetzte Auffassung, daß dem Menschen nur dank seiner Gottesebenbildlichkeit Rechtsfähigkeit zukomme, ist selbstredend viel vornehmer; ihr zufolge ist der Mensch Rechtssubjekt, weil er Person ist, also Charaktermaske Gottes.
Zugegebenermaßen paßt die göttliche Auffassung vergangener besserer Tage des politischen Denkens nicht zu unserer bestialischen Gegenwart, deren adäquater Rechtsgedanke das Menschenrechtsdogma in seiner tierischen Verallgemeinerung ist. Was aber hat dies alles nun mit Gemeinschaft und Gesellschaft zu tun?
Eine Weltgemeinschaft der Menschenrechtsbesitzer wäre die totale Gesellschaft. Diese Art von Gemeinschaft ist der denkbar höchste Grad von Gemeinschaftszerstörung. Die Europäische Gemeinschaft z.B. ist der Versuch, eine europäische Einheitsgesellschaft zu schaffen.
Konservative Zeitkritiker lesend, riskiert man leicht eine mittelschwere Depression: die Gesellschaft hat Volk und Staat und fast alle sonstigen Gemeinschaften aufgefressen, und kein Hoffnungsschimmer ist weit und breit zu erspähen. – Dagegen soll hier gezeigt werden, wie der Übergang zu neuer Gemeinschaftlichkeit auf der Grundlage verallgemeinerter Gesellschaftlichkeit der Verhältnisse sich vollzieht. Das klassische Werk zu diesem Thema, “Gemeinschaft und Gesellschaft” von Ferdinand Tönnies, läßt uns bei dieser Frage nämlich völlig im Stich. Die Schilderung der organisch-substantiellen Grundlagen von Gemeinschaft gelingt Tönnies sehr überzeugend; in der Beschreibung von Gesellschaft lehnt Tönnies sich an “Das Kapital« von Marx an und bescheinigt jeder konsequenten Gesellschaftlichkeit letztlich die Zerstörung aller Gemeinschaften, auch der Völker (womit er ganz nebenbei der Marxschen Verelendungsthese eine viel prinzipiellere Fassung gibt) und stellt endlich fest, daß es Zeiten der Gemeinschaft wie Zeiten der Gesellschaft gäbe, ohne doch den Übergang der einen in die andere zu beschreiben. Die große Dialektik von Gesellschaft und Gemeinschaft, in der die Durchsetzung der einen die andere erzeugt und umgekehrt, ist bislang noch unbegriffen.
Unter den großen Begriffen der Speziellen Soziologie Stände, Schichten, Klassen und Kasten – sind die beiden ersten reine Gemeinschaftskategorien und nur die Klasse ein reiner Gesellschaftsbegriff. Auch in der angeblich nichtständischen Gesellschaft gibt es natürlich zahlreiche Standesunterschiede, wenn auch nicht solche von Geburt aus. Mit der Vollendung der Geburt beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch. Spätestens dann ist er in den Stand gesetzt, Rechte zu haben. Der Stand des Kindes ist ein unmündiger Personenstand. Insoweit sein Stand als Person ein untergeordneter ist, eine eingeschränkte und abhängige Rechtssubjektivität, lebt das Kind in Gemeinschaft mit seinen Vormündern. Aber diese durch Bluts- und Liebesbande zusammengehaltene Gemeinschaft ist dazu bestimmt, sich in die bürgerliche Gesellschaft aufzulösen, in der das Kind für sich ganz allein sein wird, was es in seiner Familiengemeinschaft bloß an sich war, nämlich ein Rechtssubjekt.
Eine Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine durch Vertrag begründete Zweckgemeinschaft mehrerer Personen. Die bürgerliche Gesellschaft dagegen ist keine Zweckgemeinschaft, sondern die allgemeine Vereinzelung aller Rechts-, Wirtschafts- und Gesinnungssubjekte durch ihre Zwecke, die nur zu erreichen sind, indem ein jeder sich jeweils fremden Zwecken unterwirft. In der bürgerlichen Gesellschaft sind alle Partner aller Verträge, Verkäufe und Kommunikationen Gegner; bei zentralen Faktorgütern stehen sich Käufer und Verkäufer als feindliche Klassen gegenüber, das Feilschen um die realen Austauschgrößen hat sich vom allgemeinen Klassenkampf zu einem mit besonderen Kampfverbänden geführten Verteilungskampf verschärft.
Der Staat ist nicht der Gegenbegriff zur Gesellschaft, sondern zur bürgerlichen Gesellschaft. Staat und bürgerliche Gesellschaft zusammen bilden den staatsbürgerlichen Verband, welcher ein Subjekt in der Weltgesellschaft der Staatsverbände darstellt. Im Staatsverband ist ein Staat mit seiner bürgerlichen Gesellschaft vergemeinschaftet. Der Bürger als Subjekt der bürgerlichen Gesellschaft ist Vereinzelter, als Staatsbürger aber Vergemeinschafteter. Der Staatsbürger ist Verbandsgenosse des Staatsverbandes, dessen Vorstand der Staat ist, welcher in sich juristische Person ist und die Haushaltsgemeinschaft des Staatsdienervereins bildet.
So wie die juristische Staatsperson eine Haushaltsvergemeinschaftung der Staatsdiener darstellt, so die natürliche Privatperson eine Individualvergemeinschaftung seiner sozialen Rollen, seiner einzelnen Rechts-, Wirtschafts- und Gesinnungsgüter zu einem menschlichen Selbst. Das jeweilige Ich in der Fülle gesellschaftlicher Transaktionen integriert sich nicht ohne weiteres zu einem Selbst, zu einer Gemeinschaft des Bürgers mit sich. Mißlingt diese Einzelvergemeinschaftung, dann wiederholt sich der gesellschaftliche Interessengegensatz im Individuum, der entselbstete, pluralistisch-ichsüchtige Bürger zerfällt beständig in ein Ich und ein Nicht-Ich und spielt Gesellschaft in seinem Inneren.
Auffälliger und heute schon als Normal-Anomie hingenommen ist dieses Gesellschaftsspiel innerhalb juristischer Personen, besonders innerhalb des Staates. Der als Parteienstaat westlichen Typs schizophren gewordene Staatsdienerverein spielt Klassenkampf, indem er als Arbeitnehmer gegen sich als Arbeitgeber verhandelt. Der Parteienstaat ist die entselbstete Ichsucht und normierte Schizophrenie einer juristischen Person. In seiner vollentwickelten Fäulnis hat der Parteienstaat keine Staatsbürger mehr, sondern nur noch Parteienbürger, deren Seelenleben sich in einer Verinnerlichung des Parteienstreites erschöpft.
Jeder Parteienstaat ist stolz darauf, in seiner bürgerlichen Gesellschaft zu leben. Ein gesunder Staat dagegen lebt zwar in Gesellschaft, aber nie in seiner bürgerlichen Gesellschaft. Ein Staat hat in der Staatengesellschaft zu leben. Die Staatengesellschaft ist nicht nur keine bürgerliche Gesellschaft, sondern eine höchst unbürgerliche Gesellschaft.
Die Ideologen der totalen Vergesellschaftung neigen dazu, die Subjekte der bürgerlichen Gesellschaft als Opfer mißlungener Sozialisation vornehmlich in der Familie darzustellen. Ihre sog. Gesellschaftskritik ist Familienkritik, also Gemeinschaftsschelte. Alle bürgerliche Gesellschaft besteht aus Gemeinschaftstrümmern, speist sich aus dem fortwährenden Verfall, ja dem Abfall des Zersetzungsprozesses der Familien. Aber die Familiengemeinschaft ist um ihrer selbst willen da und nicht zum Zwecke irgendwelcher Sozialisationsarbeit. Wenn sie trotzdem die Bürgergesellschaft mit ihren Zerfallsprodukten düngt, äußert sich darin der Kreislauf der menschlichen Natur wie in der Regenwolke der Kreislauf der klimatischen Natur. Die Sozialisationstechniker sind die Regenmacher der bürgerlichen Gesellschaft. Ihr Lieblingsparadigma war im 18. Jahrhundert der Vertrag und ist heute der Markt.
Der zum kapitalistischen Weltwirtschaftssystem sich entfaltende Markt als Paradigma der Gesellschaftlichkeit, also des “Sozialismus” im wörtlichen Sinne, ist bislang immer nur von der Seite der fortschreitenden Selbstentfremdung, somit als Vergesellschaftungsprozeß, gesehen worden, was auf einer vulgären Rezeption der Marx-Engelsschen Ökonomie beruht. Die Rückseite der mit dem System der ökonomischen Kategorien voranschreitenden Vergesellschaftung ist die Vergemeinschaftung, und zwar jener Subjekte, die auf dem Markt durch Verträge sich vergesellschaftet haben.
Produzenten von Gütern und Diensten stellen diese als Werte und somit als Waren und Dienstleistungen her, weil sie vereinzelte Privatproduzenten sind, die für vereinzelte Privatproduzenten arbeiten. Die jeweilige Wertgröße vergesellschaftet ihre Privatarbeiten. Im preislich realisierten Wert erst erweist sich, welcher Arbeitsertrag und welcher Arbeitsaufwand dem gesellschaftlichen Durchschnitt entsprach; aber in ihm drückt sich auch aus, welche Gesamtsumme von Durchschnittsarbeiten einer bestimmten Art benötigte Arbeit war und welche Differenz als über oder Unterproduktion anzusehen ist. Der statistisch feststellbare Durchschnitt von Produktivität und Intensität der Arbeit eines Gewerbezweiges ist als nachträgliche Marktfeststellung eine gesellschaftliche, die zahlungsfähige Nachfrage aber eine gemeinschaftliche Tatsache, denn sie geht auf ein Gesamtbedürfnis.
Es gibt die Nutzungsgemeinschaft an dem Gesamtprodukt einer bestimmten Branche, die zugleich eine Nachfragergesellschaft ist, der die Anbietergesellschaft der Produzenten gegenübersteht. Als private Anbietet und Nachfrager bilden Produzenten wie Konsumenten zwei Klassen der bürgerlichen Gesellschaft; als Anbieter und Nachfrager wie als Produzenten zuvor und als Konsumenten danach bilden sie aber zugleich eine Branchengemeinschaft, die nicht nur eine Interessengemeinschaft an einem Branchengut, sondern auch eine Wertgemeinschaft ist. Denn bezüglich der zu realisierenden bzw. einzulösenden Wertsumme gilt für Anbietet wie für Nachfrager das Prinzip mitgefangen-mitgehangen.
Am Branchenmarkt erst zeigt sich, ob die von den Privaten geleisteten Durchschnittsarbeiten insgesamt benötigte Arbeiten sind, ob also die Anbietergemeinschaft auf ein gleichgroßes zahlungsfähiges Bedürfnis der Nachfragergemeinschaft trifft oder nicht. Beide Teilgemeinschaften der Branchengemeinschaft, die Anbieter- wie die Nachfragergemeinschaft, werden zur ökonomischen Schicksalsgemeinschaft: die Anbieter eine unglückliche bei Überproduktion und eine glückliche bei Unterproduktion, die Nachfrager haben das umgekehrte Schicksal. Bei den Nachfragern als der Nutzungsgemeinschaft des Branchengutes kann zudem das zugrundelegende Bedürfnis wie die ihm anhaftende Zahlungswilligkeit mehr oder weniger elastisch sein.
Die nächste Stufe nach der Wertvergemeinschaftung in einem Branchenmarkt ist die allgemeine Marktvergemeinschaftung aller Warenbesitzer in der allgemeinen Ware, im Geld. Geld setzt voraus einen gemeinschaftlichen Definitionsakt aller Warenbesitzer: Die Waren stellen ihre Werte jetzt 1. einfach dar, weil in einer einzigen Ware, und 2. einheitlich, weil in, derselben Ware. Ihre Wertform ist einfach und gemeinschaftlich, daher allgemein.” (MEW 23.79) Geld ist also keineswegs bloß ein systemisches und also rein gesellschaftliches Segment moderner kapitalistischer Länder, sondern durchaus auch Gemeinschaftsträger. Ansonsten wäre dem Phänomen BRD, diesem Staate De-Mark, worin so einiges faul war, niemals eine historische Existenzfrist eingeräumt gewesen.
Aber nicht nur Geld als Geld, sondern auch das Geld als Kapital hat die Fähigkeit zur Vergemeinschaftung. Das variable Kapital, wenn es sich durch gesellschaftliche Transaktionen aus der Geld- in die Humanform verwandelt hat, bildet aus den vorher privat vereinzelten Arbeitern eine Betriebsgemeinschaft. Ihr Zweck ist die Kooperation und die betriebliche Arbeitsteilung. Aus der Gemeinschaft des Produktionsprozesses resultiert die erkenntnistheoretische Prozeßlogik. Deren gegenständliches Substrat oder den materialisierten Geist liefert das konstante oder Sachkapital, das die Betriebsgemeinschaft zur Nutzungsgemeinschaft an Produktionsmitteln macht.
Neben der betrieblichen gibt es die gesellschaftliche Arbeitsteilung, worin die Teilprodukte, durch Kauf und Verkauf vermittelt, zu einem Endprodukt gelangen. In ihm findet die Arbeitsgesellschaft ihre Produktgemeinschaft. Dagegen ist eine Betriebsgemeinschaft immer eine Prozeßgemeinschaft.
Konkurrierende Branchenkapitalien unterliegen im Phänomen des Extramehrwerts einer Vorteilsvergemeinschaftung. In der allgemeinen Konkurrenz haben die Einzelkapitale eine Akkumulationsgemeinschaft, im Konjunkturzyklus eine Umschlagsgemeinschaft und im jährlichen Gesamtprodukt eine Reproduktionsgemeinschaft. In der Kategorie des Profits liegt eine Mehrwertgemeinschaft des Sach- mit dem Humankapital vor, im allgemeinen oder Durchschnittsprofit aber eine Mehrwertanteilsgemeinschaft aller Kapitalien. Die Krise ist eine Risikogemeinschaft, und die Existenz des Handelskapitals stellt eine Kommerzvergemeinschaftung aller Einzelkapitale dar. Kapitalzins und Unternehmergewinn bilden eine Profitgemeinschaft, und das fiktive Kapital ist nur eine Erscheinung der Zinsvergemeinschaftung mit dem realen Leihkapital. Bankkapital ist eine Funktionsgemeinschaft von zinstragendem und Geldhandelskapital, Finanzkapital eine solche von Bank- und Industriekapital. Im Monopolkapital endlich liegt die Faktorengemeinschaft von Finanzkapital und Grundeigentum vor.
Die Produktionsfaktoren als Einkommensquellen sind Einkommensgemeinschaften, eine Einkommensart aus einer bestimmten Einkommensquelle begründet eine Klassengemeinschaft und gegebenenfalls ein bestimmtes Gemeinschaftsgefühl. Im Klassenkampf entsteht eine Kampfzielgemeinschaft, das Verteilungsschema der Produktionsfaktoren ist eine Faktorenzirkulationsgemeinschaft. Das vom Staat über das Verteilungsschema gelegte Transfersystem bildet eine Steuergemeinschaft. Aktien”gesellschaften” gar sind unlösliche Kapitalgemeinschaften; ihre gesellschaftliche Sphäre ist die Börse, in der aber kein reelles Kapital in den Verkehr kommt, sondern fiktionalisiertes. Wo Marx Vergesellschaftung sagt, ist häufig Vergemeinschaftung gemeint. Ein falsches Wort kann den stärksten Begriff verdecken. Die Vergesellschaftung des Kapitals ist eigentlich bloß seine Verwandelung in eine marktgängige Ware, also Kapitalmarkt oder Sozialismus des Kapitals. Marx hat die Mehrwertanteilsgemeinschaft, den allgemeinen Profit, den “Kommunismus der Kapitalisten” genannt.
Kommunismus im nachkapitalistischen Sinne ist eine ökonomische Gesellschaftsform, deren große Wirtschaftssubjekte fiktionalisierte Kapitalgemeinschaften sind, die ihre gesamte Dividende in die Kapitalgemeinschaft eingemeinden können und nicht in die Gesellschaft der Aktienbesitzer ausschütten müssen.
Abschließend seien noch jene Gemeinschaften betrachtet, denen nach herrschender Lehre der Neuzeit die äußere wie innere Souveränität zugesprochen wird: die Völker. Wenn eine Staatsmacht über ein gesellschaftliches Verteilungsschema ein Transfersystem legt, erzeugt sie ein formelles Volkswirtschaftssubjekt, eine Nationalökonomie aus einer bloßen Staatsnation von Steuerzahlern. Decken sich aber die Grenzen des der Steuerpflicht unterworfenen Verteilungsschemas mit den Wirtschaftsgrenzen eines Volkes, also einer prozessierenden Gemeinschaft von Abstammung, Sprache und Schicksal, dann hat der Staat ein wirkliches Volkswirtschaftssubjekt, eine reelle Nationalökonomie, geschaffen.
Ein Volk als Person, eine reelle Nation also, ist die Wiedervereinigung der juristischen mit der natürlichen Person als einer eigenvergemeinschafteten. Ein Volk ist das ganze Selbst, der Gesamtbesitzer der Nation, die Nation aber ist das Volk als Gesamteigentümer. Nur die Nation, nur das reelle Völkerrechtssubjekt, kann Gesamteigentümer der fiktionalisierten Kapitalgemeinschaften sein. Ein ganzes, ungeteiltes Volk ist der einzig wahre Kommunismus. Es hat soviele Kommunismen wie Völker in der Geschichte, und jeder Kommunismus muß sich verwirklichen, denn jedes Volk ist eine besondere Weltanschauung Gottes. Was Gott an der Welt geschaut hat, inspiziert auch der Weltgeist.
aus: Lehre vom Gemeinwesen, 1994, ISBN 3980389618