§ 1
Die Wirtschaftsordnung der Sozialordnung unterzuordnen und ihr auf Dauer dienstbar zu halten, ist Aufgabe dieses Gesetzes. Die Wirtschaftsordnung ist das sozialverträgliche Verhältnis der Produktion und Distribution der Güter und Dienste zu den Einzelnen und ihren Gemeinschaften. Leben, Arbeiten und Herstellen müssen so verbunden sein, daß jeder Deutsche in seiner engeren Heimat nicht nur die wesentlichen konsumtiven Bedürfnisse befriedigen kann, sondern auch seine produktiven.
§ 2
Die Wirtschaft im Deutschen Reich muß deutsche Volkswirtschaft sein. Diese hat als ganze der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Sozialordnung zu dienen. Innerhalb der Wirtschaftsordnung geschieht dies dadurch, daß die Marktwirtschaft der Eigenwirtschaft untergeordnet und dienstbar ist.
§ 3
(1) Der Kapitalismus ist aufgehoben.
(2) Kapital darf nur als Mittel produktiver Unternehmungen angewandt, nicht aber als Gegenstand der Spekulation mißbraucht werden.
(3) Deutsche Firmen- und Markennamen dürfen nicht ins Ausland veräußert und dort auch nicht verwendet werden.
(4) Ausländische Unternehmen, die im Deutschen Reich ihr Kapital in Produktionsbetrieben anlegen, müssen diese deutscher Vogtei übergeben und deutsche Unternehmens- und Produktnamen führen. Alle Produkte, Güter wie Dienste, und alle Prozesse, die im Deutschen Reich hergestellt und unterhalten werden, müssen deutscher Industriekultur entspringen.
(5) Produktions- und Versorgungsbetriebe, die volkswirtschaftlich benötigt werden, aber marktwirtschaftlich insolvent geworden sind, fallen an die Eigenwirtschaft des Reiches und werden vom staatlichen Arbeitsdienst in Betrieb gehalten.
(6) Im Ausnahmezustand können einzelne Betriebe, einzelne Industriezweige und die Wirtschaft als ganze dienstverpflichtet werden, unabhängig davon, ob sie eigenwirtschaftlich oder marktwirtschaftlich verfaßt sind.
§ 4
(1) Die nationale Gesamtproduktion eines Wirtschaftszweiges darf nicht an wenigen Standorten geballt werden, sondern ist möglichst gleichmäßig über das Reichsgebiet zu verteilen, um jeder deutschen Arbeitskraft in ihrer Heimat allseitige produktive Betätigungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
(2) Das Reich erläßt eine Rechtsverordnung, die ihm erlaubt, Standortverlagerungen gemäß Absatz (1) anzuordnen.
§ 5
(1) Standortwettbewerb um Herstellungsbetriebe ist im nationalen Rahmen zwischen den Regionen verboten.
(2) Subventionen an bestimmte Standorte sind verboten.
(3) Marktwirtschaftliche Industriezweige oder Einzelunternehmen dürfen nicht subventioniert werden. Industrieförderung ist marktwirtschaftlich allein durch die Instrumente des Binnenzolles und des zeitweiligen Gebietsmonopols zulässig.
(4) Industrieförderung geschieht eigenwirtschaftlich und wird auf Reichsebene vom Staatsarbeitsdienst ausgeführt.
§ 6
Internationaler Standortwettbewerb ist verboten. Im Deutschen Reiche wird alles das hergestellt, was mit der Natur Deutschlands und der Kultur des Deutschen Volkes vereinbar ist und wonach ein begründetes deutsches Bedürfnis besteht.
§ 7
Die Wertschöpfungskette darf nicht international zerlegt, die Produktion nicht international fragmentiert werden. Im nationalen Rahmen ist die Zerlegung der Wertschöpfungskette und die Fragmentierung der Produktion genehmigungspflichtig und nur statthaft, wenn sie die Möglichkeiten der produktiven Betätigung deutscher Arbeitskräfte verbreitert und vertieft.
§ 8
(1) Kapitalexport und Kapitalimport sind genehmigungspflichtig.
(2) Betriebe, die der deutschen Natur und Kultur nicht schaden und dem Deutschen Volke in irgendeiner Weise nützlich sind, dürfen nicht ins Ausland verlagert werden.
(3) In begründeten Ausnahmefällen und bei inländischen Ersatzinvestitionen von mindestens der gleichen Quantität und verbesserter Qualität kann die Verlagerung von Betrieben ins Ausland genehmigt werden.
§ 9
Weder Freihandel noch Autarkie dürfen als je alleinige Tendenz der Außenwirtschaftspolitik des Reiches verfolgt werden. Für beide Wirtschaftsideologien gilt das Monotheismusverbot nach § 4 (1) Kultusgesetz. Der Primat der Eigenwirtschaft vor der Marktwirtschaft stärkt die Fähigkeiten sowohl zur Autarkie als auch zum Freihandel.
§ 10
Innerhalb der deutschen Volkswirtschaft herrscht Wegezwang für die Mobilität des Kapitals. Es darf sich nur in jenen Standorten, in denen die jeweiligen Produktionszweige als fehlend öffentlich ausgeschrieben sind, anlegen.
§ 11
(1) Das Reich kann sich hinsichtlich bestimmter Branchen für autark erklären und die Einfuhr der entsprechenden Güter beenden. Auf dem Binnenmarkt wird sodann den inländischen Herstellern, die entweder schon vorhanden sind oder durch diese Maßnahme erst angelockt werden, ein zeitlich befristetes Gebietsmonopol eingeräumt.
(2) Das Reich kann hinsichtlich bestimmter Branchen den Freihandel erklären und die Ein- und Ausfuhr der entsprechenden Güter zollfrei und hilfefrei gestatten.
§ 12
Gebietskörperschaften unterhalb der Reichsebene können sich hinsichtlich bestimmter Branchen für autark erklären und die Einfuhr der entsprechenden Güter beenden. Auf dem Regional- oder Lokalmarkt wird sodann den einheimischen Herstellern, die entweder schon vorhanden sind oder durch diese Maßnahme erst angelockt werden sollen, ein zeitlich befristetes Gebietsmonopol eingeräumt.
§ 13
Gebiets- oder Ortsbehörden haben die nichtsouveräne Binnenzollmacht als Instrument der Ansiedlungspolitik. Sie dürfen keine Durchfuhrzölle erheben oder Durchfuhrverbote anordnen. Im Konfliktfalle bricht die Zollhoheit des Reiches die Binnenzollmacht der Gebietskörperschaften.
§ 14
(1) Der Reichswirtschaftminister stellt regelmäßig einen Mehrjahresplan auf, der die Hauptaufgaben der staatlichen Eigenwirtschaft beschreibt und die privaten Eigen- oder Marktbetriebe auf die nationalen Hauptaufgaben hin ausrichtet.
(2) Die Mehrjahrespläne können nationale Großvorhaben enthalten, für die eine Gesamtanstrengung des Volkes erforderlich ist. Diese Vorhaben können Werke der Notwendigkeit oder Werke der Freiheit sein.
(3) Zwecks Bewältigung dieser nationalen Großvorhaben kann das Reich Dienstverpflichtungen und Zwangsanleihen anordnen.
(4) Das Reich ist berechtigt, für den Massengutverkehr und für den Transitverkehr Wegezwang anzuordnen.
(5) Das Reich kann jederzeit die Herstellung und den Vertrieb von Schmutz- und Schundprodukten in jedem Industriezweig verbieten.