- Das in der DK-Erklärung vom 15.10.2000 enthaltene und anklageschriftlich inkriminierte „100-Tage-Programm“ ist in keiner Weise geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, denn es ist seit dem Sommer 1992 durch Vorträge, seit Januar 1993 durch Veröffentlichung in den „Staatsbriefen“ und seit Oktober 2000 zusätzlich durch Veröffentlichung im elektronischen Weltnetz allgemein bekannt, ohne seitdem auch nur ein einziges Mal den öffentlichen Frieden gestört zu haben.
- Die Behauptung der Anklageschrift, das Deutsche Kolleg bestritte „allen in Deutschland lebenden Ausländern jegliche Grundrechte“, ist frei erfunden. Diese Behauptung ist auch deshalb falsch, weil in einer jeden Ausländerpolitik eines jeden Gemeinwesens nur Inländer und inländische Staatsorgane politische Subjekte sind, die Ausländer aber Objekte, d.h. der politische Gegenstand, völlig unerachtet ihrer gänzlich unstrittigen Eigenschaft als rechtliche Subjekte, also Personen, mit allen ihren Grund- und sonstigen Rechten.
- Die Behauptung der Anklageschrift, die bloße „Ausländereigenschaft“ führe gemäß 100-Tage-Programm „im Falle der nicht freiwilligen Ausreise aus Deutschland zur Kriminalisierung aller in Deutschland noch verbleibenden Ausländer, und zwar unbeschadet bereits früher erworbener Rechtsstellungen“, ist aus folgenden Gründen widersinnig:
- Ausländer müssen ausreisen, wenn das inländische Gesetz, eine darauf beruhende Anordnung oder der Träger der gebietshoheitlichen Gewalt dies befiehlt.
- Ein Ausländer ist bei Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls kriminalisiert, wenn der Befehl für diesen Fall eine Strafe androhte. Die strafgesetzliche Grundlage für diese Fälle anzuwenden bzw. zu schaffen ist Inhalt der ausländerpolitischen Empfehlungen des 100-Tage-Programms. In der angeklagten Fassung richten sich diese Empfehlungen aber gar nicht an eine BRD-Regierung, sondern an eine von der verfassungsgebenden Nationalversammlung des Deutschen Volkes eingesetzte Provisorische Reichsregierung.
- Die Verwandlung vom ausländerpolitischen Objekt in ein ausländerpolitisches Subjekt ist in jedem souveränen Gemeinwesen nur um den Preis der Entausländerung des Ausländers (sog. Integration) möglich: er muß seine Ausländereigenschaft gänzlich aufgeben und Inländer werden! Diese Naturalisierung setzt eine abgeschlossene Denaturierung voraus. Die Bedingungen der Möglichkeit und den Umfang der Wünschbarkeit von Naturalisierungen sowie die Strenge der Denaturierungsbestimmungen wird jeder Souverän nach seinem Willen gestalten.
- Die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft behauptet, das Deutsche Kolleg hätte „Teile der Bevölkerung“ (die Ausländer) „beschimpft“ und würde „zum Haß … aufstacheln“. Die Sprache des 100-Tage-Programms ist aber weder eine des Hasses noch die einer sonstigen Emotion, sondern eine administrative Sprache, aber im Modus der Empfehlung, nicht des Vollzugs.
- Aus einem Vermerk in den Ermittlungsakten geht hervor, daß die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft von Vertretern der jüdischen Gemeinde unter Druck gesetzt wurde, gegen das Deutsche Kolleg wegen der Forderung des Verbots der jüdischen Gemeinden einen Strafprozeß anzustrengen. Da diese Forderung aber nun selbst unter den 130er Gesinnungsgummiparagraphen des BRD-StGB nicht subsumiert werden kann, wurden Scheinargumente aus dem 100-Tage-Programm vorgeschoben.
- Das 100-Tage-Programm wie der ihm vorausgehende „Reichsverfassungsentwurf“ (Staatsbriefe 1/92) fallen, wie einige andere Texte des Deutschen Kollegs, in die literarische Rubrik der politischen Utopien. Hier tummeln sich berühmte Titel, etwa Platons „Staat“, Macchiavellis „Fürst“, Thomas Morus’ „Utopia“ oder Campanellas „Sonnenstaat“. Platon geriet bei dem gescheiterten Verwirklichungsversuch seiner politischen Utopie vorübergehend in die Sklaverei, Macchiavelli wurde nach einem Regimewechsel in Florenz gefoltert, Thomas Morus wegen politischer Standhaftigkeit von Heinrich VIII. hingerichtet und Campanella saß 27 Jahre im Kerker. Politische Verfolgung ist anscheinend das Schicksal der politischen Utopie, aber ihrem Nachruhm keineswegs abträglich. Unter diesem Gesichtspunkt der Ewigkeit geht das Deutsche Kolleg frohgemut seiner Verurteilung entgegen, ohne aber zu verhehlen, daß es einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld für eine dem künftigen Seelenfrieden des Gerichts dienlichere Entscheidung hielte.