80'er Jahre 1. Dezember 1987

Die Hafenstraße in Hamburg


I.

Als im November des Jahres 1987 der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg einen Vertrag mit dem Pächterverein Hafenstraße schloß, wurde das in der Öffentlichkeit, insbesondere von der ideologisch kulturellen Hamburger Szene, als friedensstiftende Tat gefeiert. Die politische Kultur Westdeutschlands, hieß es, sei dadurch verändert, wenn nicht gar ein neuer Abschnitt der Nachkriegsgeschichte eingeleitet worden.

Die Befürchtung, daß das stimmen könnte, ist nicht von der Hand zu weisen. Freilich wäre diese neue politische Kultur keine modernisierte Form des gesellschaftlichen Verkehrs und auch keine postmoderne Umgangsform, sondern eine mittelalterliche, prämoderne. Und der neue, fehdeberechtigte Adel bestünde aus gewaltbereiten Gruppen, die von Zeit zu Zeit auch ihre Gewaltfähigkeit beweisen müßten und so sich Privilegien erobern würden.

Erklärungsbedürftig ist der politische Mechanismus, der zur Bevorrechtung konfliktfähiger Gruppen im allgemeinen und zur Teilsouveränität gewalttätiger Randgruppen im besonderen geführt hat.

Der Konflikt um die Hamburger Hafenstraße berührt Existenzfragen des politischen Gemeinwesens. Zugleich belegt dieser Anlaß, daß die Grundlagen des Staates in den Großstädten sich zunehmend offenlegen. In den großen Gemeinden reißen die mit Denktabu belegten Strukturprobleme solch tiefe Wunden in den Gesellschaftskörper, daß sein staatspolitisches Knochengerüst sichtbar wird.

Rückrat eines funktionsfähigen Gesellschaftskörpers ist das staatliche Gewaltmonopol. Dieses aber wurde durch die Vertragslösung des Ersten Bürgermeisters geschwächt, weil Gewalt überhaupt bei der Lösung politischer Konflikte perhorresziert wurde. Die Senatsspitze hat ungewollt die anarchistische Propaganda gegen die Staatsgewalt, deren besondere Verwerflichkeit in ihrer Größe bestehen soll, verstärkt; die alte Einsicht des rationalen Naturrechts, daß der Allgemeine Landfriede nichts weiter als die übermächtige Staatsgewalt selber ist, wurde vernebelt. In Hamburg ist der Staat von seiner Spitze her aufgeweicht worden, weil in Sachen Hafenstraße die Vermeidung von Gewalt zur Leitmaxime der Senatspolitik gemacht wurde. Damit war Ziel staatlicher Politik, ihr Mittel zu vermeiden.

Gewalt ist das Mittel schlechthin. Niemand, auch nicht die anarchistischen Besetzer in der Hafenstraße, setzt die Gewalt als Zweck. Zweck des Politischen ist die Macht, Idee des Politischen ist der Wille, und Mittel des Politischen ist die Gewalt. Der Wille will Macht, und er erringt sie nur mittels Gewalt. Elegant und überzeugend ist der Machterwerb durch bloße Gewaltvorstellung, aktiv als Drohung mit, passiv als Furcht vor Gewalt. Zweifellos ist es den aufständischen Anarchisten in der Hafenstraße gelungen, diese Gewaltimaginationen zu erzeugen und erfolgreich einzusetzen. Die Insurgenten der Hafenstraße haben dem Hamburger Staat die Räumungsschlacht angeboten, durch vorbereitende Scharmützel ihre Gewaltfähigkeit demonstriert und bei dem leitenden Politiker so wirkungsvolle Gewaltimaginationen hervorgerufen, daß die Staatsmacht nicht nur die Demütigung einer nichtangenommenen Schlacht eingesteckt, sondern darüberhinaus mit der vertraglichen Verpflichtung zu hohen Sachtributen sich von der Drohung der erneuten Befestigung der aufständischen Häuser losgekauft hat.

II.

Den Besetzern der Hafenstraße ist oft vorgeworfen worden, einen rechtsfreien Raum geschaffen, und dem Senat hat man demgemäß angekreidet, diesen geduldet zu haben. Dieser Vorwurf ist falsch. Vielmehr hat die Hafenstraße, wie jedes Aufstandsgebiet, einen staatsfreien, aber keinen rechtsfreien Raum erzeugt. Die Teilsouveränität oder Autonomie, die ein Aufstand vom Staat zurückerobert, gestattet ihm, eigene Normen des Rechts in seinem Herrschaftsgebiet zu setzen. Ist der Aufstand wohlorganisiert, verwirklicht er innerhalb seines Gebietes ein eigenes Gewaltmonopol, also ein abgesondertes, aber innerhalb dieser Absonderung allgemeines Rechtsverhältnis. Kurzum, es entsteht ein Staat im Staate, der, weil durch einen Gewaltaufstand gezeugt, weder von der Machtvergessenheit noch von der Gewaltscheu des alten, angegriffenen Staates befallen ist. Aber ein Aufstandsgebiet kann auch in pluralistischen Privatgewalten, also feudal, organisiert sein.

Den Anarchisten der Hafenstraße ist zu bescheinigen, daß sie in der Wesensfrage des Staates, der Gewalt, größere Klarheit und mehr Kühnheit zeigten als die Hamburger Staatsführung. Die Hafenstraße lehnt nach wie vor das Gewaltmonopol des Staates prinzipiell ab, hat es demonstrativ gebrochen und damit die Vertragslösung erzwungen. Kern dieser erfolgreichen Aufstandstaktik war das Anbieten der Räumungsschlacht durch Befestigung der besetzten Häuser; abgerundet wurde sie durch Raub und Brand, also die Schadenstrachtung der traditionellen Fehde, die ja kein Rechtsbruch, sondern ein Rechtserzwingungsmittel ist.

Kein Monat ist seit der Vertragslösung in der Hafenstraße vergangen, da stürmen Sympathisanten der Stahlarbeiter den Hanseatischen Börsensaal und blockieren Metallarbeiter im Ruhrgebiet einen ganzen Stadtteil. Die Privatisierung der Gewalt, ihre Aneignung als Rechtserzwingungsmittel durch verschiedene Gruppen der Gesellschaft, wird bei Fortdauer des derzeitigen politischen Stils - rasche Fortschritte machen. Immer wahrscheinlicher wird auch, wegen der zunehmenden Verausländerung der Wohnbevölkerung in den Ballungsräumen, eine Beirutisierung der Konflikte. Denn der Anfang der Selbstbestimmung und Eigen¬staatlichkeit nationaler Minderheiten innerhalb eines fremden Staatsvolkes ist das organisierte Verbrechen. Das organisierte Verbrechen, also die Proto Staatlichkeit nationaler Minoritäten, scheint inexistent, solange es reibungslos funktioniert und ohne blutige Gewaltexekution auskommt. So wie im Herrschafts¬bereich eines Aufstandes nicht die Rechtsnormen der legitimen Staatsgewalt gelten, sondern ein anderes Recht, so gelten in den diversen ethnischen Einzugs-bereichen des organisierten Verbrechens die nationalen Normen der jeweiligen Minorität.

Alle Verbrecherorganisationen haben ein eigenes Fiskalsystem in Form von Schutzgeld oder Tributerhebung; in der Regel haben sie auch eine eigene Rechtsprechung und Exekution, die nicht unbedingt blutig sein muß. Nicht die Staats¬feindlichkeit ist das Gefährliche am organisierten Verbrechen, sondern seine Staatsförmigkeit und seine nationale Grundlage.

Die Libanonisierung der inneren Konflikte in einem Staatsterritorium tritt ein, sobald das organisierte Verbrechen eines eingesickerten Fremdvolkes mit einer aufständischen Inlandspartei sich verbündet, wie es in den siebziger Jahren im Libanon zwischen der El Fatah der Palästinenser und den libanesischen Moslems der Fall gewesen war. Dabei versteht es sich von selbst, daß die proto¬staatlichen Organisationen eines Fremdvolkes nur vom Standpunkt des legitimen Staatsvolkes aus Verbrechensorganisationen sind, in ihrem Eigenverständnis aber Befreiungsorganisationen.

Der Bürgerkrieg, der dann entsteht, ist immer eine Katastrophe für das Staatsvolk, das darin seine Existenz verlieren kann. Im Libanon gibt es heute Drusen, Schiiten und Christen, aber keine Libanesen mehr.

Zu einem auffälligen Zusammenwirken mit dem organisierten Verbrechen ist es in der Hafenstraße anscheinend noch nicht gekommen, aber die ideologischen Vor¬aussetzungen sind gegeben; auch die Gelegenheiten zu solch einem Bündnis werden künftig zunehmen, denn der Erfolg des Hafenstraßen Aufstandes war von signal¬gebender Wirkung.

III.

In der Überlieferung der deutschen Identitätsphilosophie ist der Begriff des Po¬litischen das Recht, der Begriff der politischen Lage aber die Unterscheidung von Freund und Feind. Recht ist Besitz, welcher Eigentum ist, und Feind ist, wer mein Eigentum nicht anerkennt und daher bei Gelegenheit meinen Besitz oder mög¬lichen Besitz (Macht) mir streitig machen kann.

Wer die Unterscheidung von Freund und Feind ablehnt oder gar bloße Feindbil¬der kennt, die als moralisch verwerfliche, subjektive Fehleinstellungen abzubauen seien, ist unfähig, eine politische Lage auch nur richtig zu erkennen. Und in Wahrheit ist man der Freund Feind Unter¬scheidung auch nicht entkommen, sondern hat mit der Feindschaft gegen die Feindbestimmung nur den justushostis zum Menschheitsfeind dämonisiert. Die Feind Feindschaft und der permanente Krieg gegen die Feindbilder ist jedoch nur die totalitäre Entartung der Freund Feind¬-Unterscheidung: die politische Lage wird manichäisch vereinfacht zum Kampf der Guten ohne Feindbild gegen die Bösen mit Feindbild.

Möglicher Feind des Staates ist von außen jeder andere Staat, von innen jede gewaltfähige Gruppe. Todfeinde des Staates sind im Äußeren jene, die seine Ent¬selbstung, Entpersönlichung oder sonstige Form der bedingungslosen Kapitulation fordern, also Vernichtungskrieg gegen ihn führen, im Innern sind es die mit Ge-walt drohenden oder Gewalt anwendenden Gruppen. Der innere Todfeind kann sich mit dem äußeren verbünden wie im Falle der Hafenstraße, die zweifelsohne ein obligatorisches Betätigungsfeld der für verdeckten Kampf zuständigen Abteilungen der Ostberliner und Moskauer Dienste ist. Spätestens dann muß die Gewalt des Staates nicht nur um seiner Selbstbehauptung willen eingesetzt, sondern förmlich zelebriert werden, um die Glaubwürdigkeit der staatlichen Symbole wiederherzu¬stellen. So wie die bare Zahlung im Wirtschaftsgeschehen die Gewalttat des Geldes ist, die den allgemeinen Kredit wiederherstellt, so ist die Gewaltanwen¬dung des Staates die Barzahlung des politischen Mediums.

Die Aufstände in der Hafenstraße und in Rheinhausen zeigen die etatistische Lücke im sozialdemokratischen Staatsverständnis und allgemeine Legitimations¬probleme staatlicher Territorialherrschaft in der Bundesrepublik. Der bundes¬deutsche Staat wird zunehmend zu einer illegalen, separatistischen Veranstal¬tung, die ihren grundgesetzlichen Daseinszweck, die Vollendung der staatlichen Einheit des deutschen Volkes, nicht nur verfehlt, sondern durch Stützung des mitteldeutschen Separatstaates sabotiert. Gegen weitergehende, sie selbst tref¬fende Teilungsversuche wird die Bundesrepublik daher zunehmend anfälliger, falls sie nicht auf ihre Legitimitätsgrundlage zurückkehrt.

IV.

Macht das Hamburger Beispiel, den Landfrieden durch Verträge wiederherzustellen, Schule, beginnt eine Entwicklung zur Feudalisierung des Sozialstaates. Gewaltfähige Gruppen werden künftig immer häufiger in einem Vorrechtsverhältnis zum Staate stehen, statt in einem allgemeinen Rechtsverhältnis. Damit wird dann auch die Vertragstheorie des Staates, die einst Hegel widerlegt hatte, in praktische Geltung kommen, also der Staat in seinem innersten Wesen, seinem korrekten Be¬griff, der durch die Definitionstheorie des Staates und das aus ihr folgende Ge-waltmonopol gegeben ist, zersetzt werden.

Es wird der begrifflich geteilte Staat entstehen: einerseits Vertragslösungen mit gewaltfähigen Konfliktgruppen, andrerseits strenges Gewaltmonopol und zu¬nehmend kleinlichere Exekutive des Staates gegenüber dem Rest seiner loyalen und nicht gewaltfähigen Bürger. Bei den letzteren läßt sich aber schon jetzt eine zunehmende Renitenz und ein Verfall der herkömmlich verinnerlichten Staatsidee beobachten.

Die wirkliche Veränderung der politischen Kultur zeigt sich bei den loyalen Bürgern in der abnehmenden Scheu, staatlichen Zwangsmaßnahmen zu widersprechen, selbst wenn diese als absolut gerechtfertigt erkannt werden. Denn die Lehre, die der Bürger aus der Vertragslösung des Hafenstraßen Konflikts ziehen mußte, lautet ja: Ist die Rechtsverletzung stark und anhaltend genug und wird sie dem Staat gegenüber angriffslustig vertreten, hat sie gute Chancen, prämiert zu werden.

Die klassentheoretische Pointe des Hafenstraßen Aufstandes liegt darin, daß es kein primärer Verteilungskampf zwischen Einkommensklassen, sondern ein sekundä¬rer Konflikt um die Aufteilung des Transfereinkommens zwischen Staats und Anarchistenklasse war. Anarchist ist, wer vom staatlichen Transfereinkommen lebt, ohne dem Staatshaushalt anzugehören. Staatlichkeit und Anarchie hängen zusammen wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Konfligieren letztere um den produ¬zierten Neuwert, so erstere um den eingetriebenen Transfer.

Zusammengefaßt lautet die Kritik am Hafenstraßen Aufstand, daß er kein allge¬meiner Aufstand war, der ein erneuertes und verjüngtes Gewaltmonopol mindestens auf dem gesamten Bundesgebiet errichtet und so die Chance gehabt hätte, ein progressiver oder gar revolutionärer Akt zu sein. Der Aufstand selber wie seine vertragliche Beilegung war ein reaktionäres, den Sozialstaat partikularisierendes Unternehmen, das einen geistigen Schaden angerichtet hat, der nur durch einen erneuerten und vertieften Staatsbegriff des Souveräns, der über dem Staate steht, geheilt werden kann.

Deutsches Kolleg
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