Erklärungen 30. Mai 2005

Das totalitäre Parlament


  1. Nicht erst dann, wenn der Führer der Mehrheit in einem Parlament seiner Mehrheit befehlen kann, ihm auf eine Vertrauensfrage hin sich selbst, also die Mehrheit, zu verleugnen und dem Führer nicht mehrheitlich zuzustimmen, wird deutlich, daß Parlamente, die sich für die unparlamentarische Aufgabe der Regierungsbildung hergeben, totalitär entartet sind. Aber in dieser Verkehrung eines parlamentarischen Instruments in seinen gegenteiligen Zweck, des Aussprechens des Mißtrauens in den höchsten Vertrauensbeweis, liegt der finale Beweis, daß der Parlamentarismus, d.h. die parlamentarische Ein- und Absetzung von Regierungen, der Totalitarismus des Parlaments ist, der sich in der platten, schlecht-unendlichen Barbarei der Reflexion von Mehrheit in Minderheit in Mehrheit in Minderheit usw. austobt.
  2. Totalitarismus ist entartete Totalität, ist der Teil, der, anstatt das Ganze als sein Anderes zu setzen, sich selbst an die Stelle seines Anderen setzt und also falsche Ganzheit wird. Der Parlamentarismus als zur Regierungs- und Gesetzgebungsmaschine mißbrauchtes Parlament ist historisch mehrfach gescheitert und durch das Präsidialprinzip ersetzt worden, in welchem entweder der dynastische Souverän der Regierung präsidiert, sie ein- und absetzt, oder der Volkssouverän einen Präsidenten zum zeitweiligen Besitzer seiner Souveränitätsrechte bestimmt, der die Regierung als Geschäftsführung des Staates ein- und absetzt.
  3. Das artige Parlament ist im sittlichen Zustande die Vertretung des Besonderen Standes, also der bürgerlichen Gesellschaft, gegenüber den Vertretungen der beiden anderen Stände im Begriff des Verfassungsstaates, nämlich der Regierung als Allgemeinstandesvertretung und des Monarchen oder Präsidenten als der Einzelstandesvertretung.
  4. Jedes Parlament lebt aus dem Prinzip der Diskussion: Spruch und Widerspruch über sich ausschließende Machtansprüche werden nicht in Gewaltsprache, sondern mit Sprachgewalt ausgetragen; nicht das Diktat, nicht Machtspruch gegen Widerspruch in Gewaltsprache entscheidet letztlich, sondern die Abstimmung.
  5. Die konstitutionelle Diktatur ist das Heilmittel gegen die Handlungsschwäche des Parlamentarismus in Notzuständen. Eine Notstands- oder Diktaturverfassung haben nur republikanische Staatsformen nötig, nicht aber dynastische, weil das Oberhaupt der Republik, der Präsident, nur der temporäre Besitzer der Volkssouveränität ist, nicht aber zugleich ihr Eigentümer, wie der dynastische Souverän, der Monarch. Folglich schützt die Diktaturregelung der Republik ihre Verfassung durch die Person des Präsidenten, der aber nur ein Manager (Vogt) ist und sehr wohl auch zum Betrüger am Eigentümer der Souveränität werden kann. Die Diktatur ist daher immer reaktionär, ist Verfassungsschutz des Bestehenden, das in der republikanischen Staatsform nur schwer, nur durch den Sturz des Präsidenten im allgemeinen Volksaufstand, verändert werden kann. Eine Verfassungsrevolution vollbringt sich viel leichter in der dynastischen Staatsform durch den Monarchen selber, der ja Besitzer und Eigentümer der Souveränität ist.
  6. Der politische Analphabetismus, der die Demokratie der Diktatur gegenüberstellt, kennt nicht den Unterschied der beiden Staatsformen (Erbstaat oder Dynastie und Freistaat oder Republik) von den Regierungsformen (Monarchie, Aristokratie, Demokratie). Die Diktatur gibt es nur in der Republik als Notstandsverwaltung. Die Dynastie hingegen ist die vollkommene Staatsform, die zweite Monarchie die vollendete Regierungsform.

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Deutsches Kolleg
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